Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 17.09.1996 – 1 StR 526/96

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR 526/96 Ass K vom

17. September 1996

in der Strafsache | gegen

wegen Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Nebenklägers am 17. September 1996 beschlossen:

Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur formgerechten Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom

6. Mai 1996 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe§

Mit Beschluß vom 30. Juli 1996 hat die Strafkammer die Revision des Nebenklägers gegen das landgerichtliche Urteil vom 6. Mai 1996 auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist nicht mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift (S 390 Abs. 2 StPO in entsprechender Anwendung; vgl. BGH NJW 1992, 1398 £f.) begründet worden war; der die allgemeine Sachrüge enthaltende Schriftsatz vom 22. Juli 1996 wurde lediglich von einem Rechtsstudenten unterzeichnet, der damals in der Kanzlei des Nebenklägervertreters tätig war. Der Nebenkläger hat mit Schriftsatz seines Anwalts vom 9. August 1996 gegen die von ihm eingeräumte Versäumung der Frist zur formgerechten Begründung seiner Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er trägt vor, die fehlerhafte Unterzeichnung liege im Organisationsbereich seines Rechtsvertreters und sei deshalb von diesem verschuldet; dies dürfe nicht zu seinem - des Nebenklägers - Nachteil gehen. Zugleich erhebt der Anwalt die allgemeine Sachrüge.

Der Antrag, dem der Generalbundesanwalt entgegengetreten ist, ist unbegründet.

Zwar kommt auch dann, wenn die Revisionsbegründung an sich rechtzeitig ist, sie aber der nach § 345 Abs. 2 StPO oder in einer anderen Bestimmung vorgeschriebenen Form entbehrt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (BGHSt 26, 335, 338). Doch kann einem Nebenkläger keine Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt schuldhaft gehandelt hat (BGHSt 30, 309; ebenso Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. 8 44 Rdn. 19). So verhält es sich hier.

Bei dem angeführten Verwerfungsbeschluß hat es deshalb

sein Bewenden.

Schäfer Maul Granderath

Brüning Schomburg