Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 17.09.1996 – 1 StR 264/96

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR 264/96

Hechingen vom 17. September 1996

in der Strafsache

gegen

Elke K EEE» - ı GR , Jeborene KEEE, aus EEE. seboren an EEE 1951 in zn.

wegen Untreue u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 1996 beschlossen:

Der Antrag der Angeklagten vom 12. September 1996, den Beschluß des Senats vom 21. Mai 1996 dahin zu ändern, daß die Sache nicht an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hechingen, sondern an ein anderes Landgericht zurückverwiesen wird, wird zurückgewiesen.

Gründe§

Der Senat ist nicht befugt, seine gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergangene Entscheidung in dem von der Verteidigung angesprochenen Punkt zu ändern (vgl. BGHSt 17, 94, 95 sowie BCH, Beschl. vom 22. Oktober 1991 - 5 StR 449/91).

Schäfer Ulsamer Maul

Granderath Brüning