Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 13.09.1996 – 2 StR 207/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Aacksı
vom
13. September 1996 in der Strafsache
gegen
Harald rR OD aus HERD (Niederlande), geboren am. GE 1965 in Au.
wegen Betrugs u. a.
m LI
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 1996 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. November 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (s 349 Abs. 2 StPO). Dem Antrag des Generalbundesanwalts, das Verfahren in den Fällen II ı und 2 der Urteilsgründe vorläufig einzustellen (§ 154 Abs. 2 StPo), folgt der Senat nicht. Auch in diesen Fällen tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen Betruges: Durch die Täuschung über das Eigentum an dem vom Angeklagten nur geleasten PKW ist der Haftpflichtversicherung ein Schaden entstanden, weil diese durch die Leistung der Entschädigung an den Angeklagten nicht von ihrer entsprechenden Ersatzpflicht gegenüber der GeKo (Leasinggeberin) als Eigentümerin des unfallbeschädigten PKWs befreit worden ist; den Feststellungen läßt sich noch hinreichend deutlich entnehmen, daß der Angeklagte nicht zur Entgegennahme der Entschädigungsleistung ermächtigt war (S 362 Abs. 2 BGB).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Jähnke Niemöller Detter
Bode Athing