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BGH Entscheidung vom 12.09.1996 – 4 StR 223/96

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes

Urteil§

vom

12. September 1996 in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 12. September 1996, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Steindorf, Maatz, Dr. Tolksdorf,

die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovid

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt iB in der Verhandlung, Staatsanwalt (9 bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte «nz in der Verhandlung,

Justizobersekretärin BW >ei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Ve

l. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 10. August 1995 wird verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten sp und FB wegen versuchten Totschlags, gefährlicher Körperverletzung und Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Jugendstrafen von je drei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten VE wesen versuchten Totschlags und schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.

Mit ihrer zuungunsten der Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie erstrebt eine Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Mordes.

Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet. Mit Recht hat die Jugendkammer das Vorliegen der Mord-

merkmale "Habgier" und "zur Ermöglichung oder zur Verdeckung

einer Straftat" nicht angenommen. Insoweit wird das Urteil

von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet. Sie ist aber der Auffassung, daß der festgestellte Sachverhalt eine Verurteilung wegen versuchter Tötung "aus niedrigen Beweggründen" rechtfertige, da "Rachsucht" zu derartigen verach-

tenswerten Motiven zu zählen sei.

Der Senat teilt demgegenüber die Auffassung des Generalbundesanwalts, daß eine versuchte Tötung "sonst aus niedrigen Beweggründen" (8 211 Abs. 2 StGB) nicht gegeben ist. Zwar können Wut, Haß und Rachsucht als niedrige Beweggründe in Betracht kommen, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 16). Das ist hier aber nicht festgestellt:

Nach den Urteilsgründen waren es die beiden späteren Opfer, die - im angetrunkenen Zustand - gegenüber Vgl und sB. die selbst alkoholisch beeinflußt waren, "abfällige Bemerkungen dahingehend machten, ob diese 'Spanner oder Schwule' seien" (UA 7). Die Angeklagten beschlossen daraufhin, die beiden "zur Rede zu stellen". Beim Überholen zeigte eines der beiden späteren Opfer den Angeklagten den sog. "Stinkefinger". Erst daraufhin entschlosssen sich die Angeklagten, die beiden ihnen bis dahin unbekannten Personen

"zur Strafe zusammenzuschlagen".

Im Hinblick auf diese Vorgeschichte kann jedenfalls für den Beginn des Geschehens die zur Erfüllung eines Mordmerkmals erforderliche verachtenswerte Motivation nicht bejaht werden. Die Tatsache, daß die Tat dann zum Nachteil der Opfer brutale Züge annahm und zum Tötungsversuch eskalierte,

vermag dem Anlaßverhalten nicht seine Bedeutung zu nehmen;

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denn dieses ist gerade dann, wenn es auf die Beweggründe für ein mit Todesgefahr verbundenes Handeln ankommt, zu berücksichtigen. Das gilt hier umso mehr, als die Angeklagten noch sehr jung und selbst durch den Genuß alkoholischer Getränke enthemmt waren. Hinzu kommt, daß die den Angeklagten gegenüber geäußerten Beleidigungen auch von einigem Gewicht waren. Die Verärgerung, die zur Racheaktion führte, entbehrte damit nicht nur aus der Sicht der durch Alkohol enthemmten Täter, sondern auch objektiv nicht einer gewissen Berechtigung und beruht jedenfalls ihrerseits nicht, wie es erforderlich wäre (StV 1995, 301 = BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 30 m.w.N.), auf niedrigen Beweggründen.

Meyer-Goßner Steindorf Maatz Tolksdorf Solin-Stojanovi«