Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 12.09.1996 – 1 StR 498/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
rt vom
12. September 1996
in der Strafsache
gegen
Andreas M mE u: Eu. geboren am BE 197: in gu.
wegen Vergewaltigung u.a.
hier: Antrag auf Prozeßkostenhilfe der Nebenklägerin Sabine Ehniss
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 1996 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe§
Das Einkommen der Antragstellerin rechtfertigt nicht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe. Nach der vorgelegten Erklärung der Nebenklägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berechnet sich das einzusetzende
Einkommen wie folgt:
Monatl. Nettolohn 2.000 DM ./. 64 % des Grundbetrages 649 DM gem. 5S 79, 82 BSHG
(S 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 ZPO)
./. Miete 500 DM (S 115 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO)
einzusetzendes Einkommen 826 DM Monatl. Rate gem. § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO 310 DM
Bei einer Gebühr von 425 DM für die Nebenklagevertretung übersteigen die Kosten der Nebenklägerin jedenfalls nicht vier Monatsraten, so daß Prozeßkostenhilfe nicht zu bewilligen ist (8$S 115 Abs. 3 ZPO).
Schäfer Ulsamer Maul
Brüning Wahl