Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 12.09.1996 – 1 StR 498/96

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

rt vom

12. September 1996

in der Strafsache

gegen

Andreas M mE u: Eu. geboren am BE 197: in gu.

wegen Vergewaltigung u.a.

hier: Antrag auf Prozeßkostenhilfe der Nebenklägerin Sabine Ehniss

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 1996 beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe§

Das Einkommen der Antragstellerin rechtfertigt nicht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe. Nach der vorgelegten Erklärung der Nebenklägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berechnet sich das einzusetzende

Einkommen wie folgt:

Monatl. Nettolohn 2.000 DM ./. 64 % des Grundbetrages 649 DM gem. 5S 79, 82 BSHG

(S 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 ZPO)

./. Miete 500 DM (S 115 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO)

einzusetzendes Einkommen 826 DM Monatl. Rate gem. § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO 310 DM

Bei einer Gebühr von 425 DM für die Nebenklagevertretung übersteigen die Kosten der Nebenklägerin jedenfalls nicht vier Monatsraten, so daß Prozeßkostenhilfe nicht zu bewilligen ist (8$S 115 Abs. 3 ZPO).

Schäfer Ulsamer Maul

Brüning Wahl