Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 11.09.1996 – 3 StR 361/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _StR_ 361/96
vom
11. September 1996 in der Strafsache
gegen
Andrzej C EEE zus OREEEEB (Polen). dort geboren am@. lb ı>71,
wegen schweren Raubes u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 5. März 1996 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit dreifacher gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, bilden die unmittelbar nach Erlangung der Beute auf der Flucht begangenen zwei gefährlichen Körperverletzungen zum Nachteil von zwei Verfolgern mit der gewaltsamen Wegnahme unter Verletzung des Opfers durch ein Gassprühgerät eine Tat im Rechtssinn. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der Einzelstrafen von sechs Jahren Freiheitsstrafe für den schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie von sechs Monaten und vier Monaten für die beiden gefährlichen Körperverletzungen. Die
Gesamtstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten wird als Einzelstrafe aufrechterhalten. Der Senat schließt aus, daß die Strafkammer, hätte sie das rechtliche Zusammentreffen der Handlungen zutreffend beurteilt, auf eine niedrigere Strafe als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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