Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 11.09.1996 – 3 StR 336/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
11. September 1996 in der Strafsache
gegen
Suada BeEEB zus Ri. seboren am @ 1359 in Sue /Bosnien,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 11. September 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-
stimmig beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 6. März 1996 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2, Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die auf Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge te Revision der Angeklagten ist unbegründet, soweit
gestützsie dem
Schuldspruch und der Straffestsetzung gilt. Ergänzend zu den
darauf bezogenen Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antrag vom 5. August 1996 bemerkt der Senat lediglich, daß das Landgericht sich nicht gedrängt sehen mußte, die Verhörspersonen des Zeugen WE über dessen Angaben im Ermittlungsverfahren als Zeugen zu vernehmen. Gegen die Glaubwürdigkeit der Darstellung der Angeklagten ergaben sich in einzelnen Punkten allein schon aus der Sachverhaltsschilderung Bedenken hinsichtlich der inneren Folgerichtigkeit. Zudem hatte sich der Zeuge GEB zugleich selbst belastet. Unter diesen Umständen bedeutet es angesichts des Aussageverhaltens des Zeugen vw in der Hauptverhandlung keinen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht, daß die vermißten Beweise nicht erhoben wurden. Dies gilt um so mehr, als mit der Revision selbst nicht vorgetragen wird, daß die Beweislage der Verteidigung Anlaß gab, in dieser Richtung in der Hauptverhandlung durch entsprechende Anregungen tätig zu werden.
Das Urteil kann jedoch in der Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nicht bestehen bleiben. Unter Bezugnahme auf den zuvor bei der Strafzumessung erörterten Umstand, daß die Angeklagte Mutter eines erst kürzlich geborenen Kindes ist, hat das Landgericht zur Begründung seiner Ablehnung, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen, lediglich ausgeführt:
"Bei der Gesamtwürdigung der von der Angeklagten begangenen Tat und der Täterpersönlichkeit vermag die Kammer hier keine besonderen Umstände festzustellen, die es rechtfertigen könnten, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen."
Diese pauschale Aussage wird dem entschiedenen Fall nicht gerecht. Das Landgericht hat zwar auf eine Strafe erkannt, welche die Grenze möglicher Strafaussetzung erreicht und bei der die Begründungsanforderungen an die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB regelmäßig geringer sind. Die Ablehnung der Strafaussetzung drängte sich jedoch angesichts von Besonderheiten des Falles nicht in einer Weise auf, daß sich das Landgericht mit einer wenig aussagekräftigen "Begründung" hätte begnügen dürfen. Zumindest hätte erörtert werden müssen, ob durchschnittliche und einfache Milderungsgründe vorliegen, die durch ihr Zusammentreffen die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB erlangen (vgl. BGH NStZ 1991, 581).
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