Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 11.09.1996 – 3 StR 306/96

3. Strafsenat

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wegen zu l.: zu 2.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 11. September. 1996 in der Strafsache

gegen

Beihilfe zum Mord u.a.

und 3.: Mord u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - am 11. September 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 30. Januar 1996 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) hinsichtlich der Angeklagten Imig im Strafausspruch und

b) hinsichtlich der Angeklagten Debuck und van Os, soweit die besondere Schwere der Schuld festgestellt ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten Debuck und var Os wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub je zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Gegen die Angeklagte Imig hat es wegen Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit Beihilfe zum Raub eine Freiheitsstrafe von neun Jahren verhängt. Es hat die Mordmerkmale der Heimtücke und des Ermöglichens einer Straftat bei sämtlichen Angeklagten, das der Habgier zusätzlich bei den Angeklagten Debuck und var OS bejaht.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuldspruch und zur Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe gegen die Angeklagten Debuck und van Os keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Strafkammer hat die Mordmerkmale des Ermöglichens einer Straftat und der Habgier rechtsfehlerfrei angenommen; das Mordmerkmal der Heimtücke wird hingegen von den Feststellungen nicht getragen. Dies führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Angeklagten Imig im Strafausspruch und hinsichtlich der unterschiedlich schwer vorbestraften Angeklagten Debuck und van Os, soweit die besondere Schwere der Schuld festgestellt ist.

Nach den Feststellungen haben die Angeklagten Debuck und van Os der Geschäftsinhaberin Buttler in deren Wohnung aufgelauert, um sie mit einer dort vorgefundenen Pfanne niederzuschlagen, ihr neben Wertsachen die Schlüssel für ihre beiden Gold- und Schmuckgeschäfte wegzunehmen und diese

schließlich auszurauben. Beim Zuschlagen brach jedoch der Pfannenstiel ab, das Opfer wurde nicht bewußtlos und erkannte den ihr bekannten Angeklagten var Os. Daraufhin entschlossen sich die Angeklagten zur Tötung der Frau und erdrosselten sie, bevor sie den Raub wie geplant durchführten.

Die Strafkammer hat zur Annahme von Heimtücke bei der rechtlichen Würdigung ausgeführt, hierfür reiche es aus, daß bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs, nämlich des Schlags mit der Pfanne, jedenfalls bedingter Tötungsvorsatz bestand (UA S. 77). Daß die Angreifer bei diesem Schlag mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hätten, ist indes weder den getroffenen Feststellungen noch der Beweiswürdigung zu entnehmen. In den Urteilsgründen wird lediglich mitgeteilt, daß ein fester Tötungsentschluß vor Tatbeginn nicht festgestellt werden könne (UA S. 65), zu den subjektiven Vorstellungen der Angeklagten Debuck und van Os beim Auflauern und Zuschlagen mit der Pfanne verhält sich das Urteil nicht. Es versteht sich auch nicht von selbst, daß sie hierbei den Tod des Opfers für möglich erachtet und billigend in Kauf genommen hatten. Der Angeklagte Debuck hat sich dahin eingelassen, sie hätten mit dem Schlag lediglich die Ohnmacht des Opfers herbeiführen wollen (UA S. 47, 48), der Angeklagte van Os hat bei der ersten Offenbarung seiner Tatbeteiligung gegenüber dem Mitgefangenen Bister geäußert, man habe die Tötung nicht von vornherein beabsichtigt, erst, nachdem er erkannt worden sei, habe man es nicht mehr leben lassen können (UA S. 72). Mit diesen Darstellungen, die die Strafkammer nicht als widerlegt erachtet hat, hätte sie sich bei der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes bei dem Schlag mit der Pfanne auseinandersetzen müssen. Soweit nach

der Rechtsprechung auf einen solchen Vorsatz aus einer äußerst gefährlichen Gewalthandlung - unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Tatumstände, insbesondere solcher, die ihn in Frage stellen könnten - geschlossen werden kann (vgl. BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 41), fehlt es für die Beurteilung der Gefährlichkeit an näheren Angaben zur Beschaffenheit der Pfanne.

Da das gesamte Tatgeschehen anders zu gewichten wäre, wenn der Angriff auf das Raubopfer nicht mit Tötungsvorsatz begonnen worden ist, und da die Strafkammer bei der Feststellung der besonderen Schuldschwere nach S 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ausdrücklich auf das Vorliegen von drei Mordmerkmalen abgestellt hat, bedarf diese Frage bei den Angeklagten Debuck und van Os erneuter tatrichterlicher Prüfung. Bei der Angeklagten Imig führt der Wegfall des Mordmerkmals der Heimtücke zur Aufhebung des Strafausspruchs.

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