Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 11.09.1996 – 2 StR 426/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
uf
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
dihlkausn
vom
11. September 1996 in der Strafsache
gegen
Bernd W Em , geborener Hm, aus 1 EEE, geboren am EB. EEE 1961 in oe,
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 1996 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren, wird abgelehnt.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 8. Mai 1996 wird auf seine Kosten als unzulässig verwor-
fen. Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat zu dem Wiedereinsetzungsan-
trag ausgeführt:
"Es mag dahingestellt bleiben, ob der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig erhoben ist, da der Antragsteller entgegen § 45 Abs. 1 und Abs. 2 StPO nicht mitteilt, wann das Hindernis weggefallen ist.
Der Wiedereinsetzungsamtrag ist jedenfalls unbegründet, da den Angeklagten eigenes Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Aus der Begründung zum Wiedereinsetzungsamtrag ergibt sich, daß der Verteidiger den Angeklagten nicht zu einer Rücksprache erreichen konnte, weil der Angeklagte ortsabwesend war, ohne den Verteidiger über seinen Aufent-
halt zu informieren. Damit ist die Fristversäumnis dem Angeklagten selbst zuzurechnen, denn er hätte, wenn er einen Verteidiger mit der Revisionseinlegung beauftragt, dafür Sorge tragen müssen, daß er für den Verteidiger für mögliche Rücksprachen erreichbar ist. Ist das, so wie hier, nicht der Fall, beruht die Fristversäumnis nicht allein auf dem Verschulden des Verteidigers, sondern hauptsächlich auf dem des Angeklagten. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
ist in einem solchen Fall kein Raum."
Dem schließt sich der Senat an.
Die Revision des Angeklagten wurde damit nicht recht-
zeitig begründet und ist deshalb unzulässig.
Jähnke Theune Niemöller
Detter Bode