Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 10.09.1996 – 1 StR 497/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 1 StR 497/96 b. 4 vom YVn3lam2 10. September 1996
. in der Strafsache gegen
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. September 1996 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 24. April 1996 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Schuldspruch (zusätzlich) wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II 4) entfällt.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe§
Im Fall II 4 sind die Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden (§ 30a Abs. 1 BtMG). Daneben ist dem gleichzeitig verwirklichten Tatbestandsmerkmal der Bandeneinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge keine gesonderte rechtliche Bedeutung beizumessen. In den Fällen des § 30a Abs. 1 BtMG verbindet der Bandenhandel die im Rahmen ein- und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Veräußerung, insbesondere also auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGH NStZ 1994, 496; vgl. auch BGHSt 30, 28).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil
der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Schäfer Ulsamer Maul
Brüning Wahl