Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 04.09.1996 – 5 StR 406/96

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 4. September 1996 in der Strafsache gegen

Sa TErEr 7 dort geboren am (Em 15973,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 1996 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. April 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Worte ", jeweils in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge," entfallen. j

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Berichtigung des Schuldspruchs ist notwendig, weil der Handel mit Betäubungsmitteln im Sinne des

Ss 30a BtMG als Mitglied einer Bande nicht tateinheitlich mit der gleichzeitig verwirklichten Einfuhr von Betäubungsmitteln im Sinne des § 30a BtMG als Mitglied einer Bande verbunden ist (BGHR BtMG S 30a Konkurrenzen 1). Der Schuldumfang - und damit der Strafausspruch - wird durch diese rechtliche Bewertung der Konkurrenzen. von Tathandlungen nach § 30a BtMG nicht berührt.

Laufhütte Harms Nack Gerhardt Rothfuß