Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 04.09.1996 – 5 StR 388/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR 388/96
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 4. September 1996 in der Strafsache gegen
Eberhard Anton T > aus N u . geboren am dHHEEEEEmp 19:7 ir "og.
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 1996 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 6. November 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensverzögerungen bemerkt der Senat:
Angesichts der sehr erheblichen Verkürzungsbeträge in den Jahren 1987 und 1988 auf dem Hintergrund jahrelanger systematischer Nichterfüllung steuerlicher Pflichten - auch schon in rechtsverjährter Zeit - ist auszuschließen, daß insoweit niedrigere Strafen verhängt worden wären, wenn Art und Ausmaß der Verzögerung im einzelnen ausdrücklich festgestellt worden wären
(vgl. BGH StV 1994, 653; BGH NJW 1995, 1166, 1167, insoweit in BGHSt 40, 374 nicht abgedruckt; zuletzt: BGH, Beschluß vom 5. Juni 1996 - 5 StR 275/95 m.w.N.). Für die überaus geringen weiteren Einzelstrafen unter Bedacht auf die lange Verfahrensdauer und die lange zurückliegende Tatzeit ist ebenfalls auszuschließen, daß noch geringere Strafen verhängt worden wären. Der Tatrichter hat insoweit hinreichend deutlich gemacht, daß
Geldstrafen ausgeschlossen sind. Dies trifft angesichts der Intensität der zahlreichen Tathandlungen auch unter Berücksichtigung der Verzögerungen zu. Diese Erwägungen gelten auch für die Gesamtstrafe.
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