Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 03.09.1996 – 5 StR 383/96

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 3. September 1996 in der Strafsache gegen

te TR geboren an iEnEn 1974 in Dog

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Be

2 - 2 - 5

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 1996 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten a] wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 28. August 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Entschädigung des Verletzten aufgehoben, soweit der Angeklagte > betroffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Es wird nach § 74 JcG davon abgesehen, dem Angeklagten > die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen; er hat allerdings die durch das Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer Hg» wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen den Mitangeklagten GB Hat das Landgericht wegen derselben Tat eine - ebenfalls zur Bewährung ausgesetzte - Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Daneben hat es die beiden Angeklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an

den Nebenkläger 6.000,-- DM Schadensersatz sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,-- DM zu zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig, soweit es den Mitangeklagten GW petrirrt.

Die Revision des Beschwerdeführers ist unbegründet, soweit sie den Schuldspruch und den Ausspruch über die verhängte Jugendstrafe betrifft. Dagegen kann die Entscheidung über die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld an den Geschädigten keinen Bestand haben.

Das Landgericht hat dabei nicht bedacht, daß bei einem Heranwachsenden, auf den - wie hier - Jugendstrafrecht angewandt wird (S 105 JGG), nach

S 109 Abs. 2 Satz 1 JCG die Vorschrift des

S 81 JGG entsprechend gilt; danach sind die

SS 403 - 406c StPO über die Entschädigung des Verletzten nicht anwendbar.

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