Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 30.08.1996 – 3 StR 312/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
30. August 1996 in der Strafsache
gegen
Orlando Rico HB aus DEE , dort geboren am U I Wire
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der des fer
Abs.
3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Zifauf dessen Antrag - am 30. August 1996 gemäß S 349
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom
1. April 1996 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räu-
berischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Rechtfertigung der Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben (5 349 Abs. 2 StPo).
Das Landgericht hat jedoch nicht erkennbar geprüft, ob der Angeklagte gemäß S§ 64 StGB in einer Entziehungsanstalt hätte untergebracht werden müssen. Nach den Urteilsfeststellungen drängte sich eine solche Prüfung aber auf (BGH NSt2Z 1992, 33). Der Angeklagte konsumierte bereits in seiner Schulzeit Haschisch und rauchte ab 1989/1990 regelmäßig Heroin, wobei er seinen Drogenkonsum überwiegend durch Diebstähle finanzierte. Im Jahre 1991 versuchte er ohne Erfolg eine Entgiftung und wurde sofort rückfällig. Einer Drogentherapie hat er sich bislang nicht unterzogen. Er ist bereits mehrfach wegen unerlaubten Erwerbs und Einfuhr von Betäubungsmitteln, aber auch wegen räuberisclien Diebstahls, Raub, räuberischer Erpressung und Diebstahls vorbestraft. Ob die von ihm hierbei begangenen Eigentumsdelikte auf seinen Hang zu Drogen zurückzuführen sind, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Bereits zwei Tage nach seiner letzten - bedingten - Haftentlassung kehrte er in das ihm vertraute Drogenmileu am Düsseldorfer Hauptbahnhof zurück und begann wieder Drogen zu nehmen, bis er in vorliegender Sache vorläufig festgenommen wurde. Die abgeurteilten Taten wegen räuberischer Erpressung hat er nach den Feststellungen begangen, weil er Geld für Heroin benötigte und anderenfalls Entzugserscheinungen befürchtete. In der Hauptverhandlung hat er bekundet, daß er grundsätzlich therapiewillig sei.
Angesichts der festgestellten Umstände lag eine Anordnung nach S 64 StGB in einer Weise nahe, daß sich das Fehlen einer Erörterung unter diesem Gesichtspunkt als durchgreifender sachlich-rechtlicher Mangel darstellt. Die neu entscheidende Strafkammer wird mit sachverständiger Hilfe zu prüfen haben, ob eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt erforderlich und eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges gegeben ist (vgl. BVerfG NStZ 1994, 578).
Daß sich die Anordnung der Unterbringung auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt hätte, schließt der Senat aus.
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