Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 23.08.1996 – 2 StR 382/96

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR _ 382/96

Dem stadt

vom

23. August 1996 in der Strafsache

gegen

Krist MD aus Mei Ne, seboren am m. WE 1965 in Ken (SC). zur Zeit in Untersu-

chungshaft,

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung U. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-

sen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. März 1996, soweit es ihn betrifft, insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Anordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verwor-

fen. Gründe:

Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier

Monaten verurteilt worden.

Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Das Urteil ist jedoch auf die Sachrüge insoweit aufzuheben, als das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (S 64 StGB) anzuordnen. Dies hätte geprüft werden müssen, da der Angeklagte nach den Feststellungen drogenabhängig ist und - wie das Landgericht selber hervorhebt (UA S. 15) - "zu der Straftat aufgrund seiner Drogensucht getrieben wurde". Es stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar, daß die sich deshalb aufdrängende Prüfung, die durch Empfehlung einer Maßnahme nach S 35 BtMG nicht ersetzt werden kann, unterblieben ist (vgl. BGHR StGB S 64 Anordnung 2). Eine Erstreckung auf die Mitangeklagte scheidet aus (BGHR StPO § 357 Erstreckung 4).

Jähnke Niemöller Gollwitzer

Detter Athing