Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 23.08.1996 – 2 StR 356/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Muller
vom
23. August 1996 in der Strafsache
gegen
Karl-Josef CEEENEB aus Si@WllB, dort geboren am @&. EEE 1949, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 27. März 1996 im Ausspruch über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufgehoben.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 25 Fällen, jeweils tateinheitlich begangen mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den
Schuldspruch und den Strafausspruch wendet. Auf die Sachrüge ist aber der Maßregelausspruch aufzuheben. Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 25. Juli 1996 hierzu folgendes ausgeführt
hat:
"Die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß S 64 StGB kann keinen Bestand ha-
ben.
Nach den Feststellungen ist der Angeklagte alkoholabhängig; er trank regelmäßig Alkohol, und zwar pro Tag eine Flasche Korn oder Weinbrand und zwei bis drei Flaschen Bier (UA S. 5). Als Folgen des Alkoholmißbrauches sind bei dem Angeklagten bereits Organschädigungen und ein deutlicher Abbau des Großhirns eingetreten (UA S. 14).
Den Urteilsausführungen läßt sich aber weder entnehmen, daß zwischen den Taten und der Alkoholabhängigkeit der erforderliche ursächliche Zusammenhang bestand (vgl. dazu BGHR StGB S 64 Abs. 1 Hang 2), noch, daß bei dem Angeklagten die hangbedingte Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht. Die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten hat die Strafkammer zwar unter Hinweis auf die nicht mitgeteilten Ausführungen des gehörten medizinischen Sachverständigen bejaht (UA S. 17); nach den Urteilsfeststellungen läßt sich aber eine solche Gefährlichkeitsprogno-
se nicht bejahen.
Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte die Taten aufgrund der hirnorganischen Schädigung je-
weils in Kombination mit der Alkoholaufnahme im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gemäß S 21 StGB begangen hat. Allein daraus kann aber nicht der Schluß gezogen werden, die Taten seien auf den Hang, alkoholischer Getränke zu sich zu nehmen, zurückzuführen. Hiergegen spricht schon, daß der Angeklagte bereits seine leibliche Tochter während seiner ersten Ehe sexuell mißbraucht hat (UA S. 12), ohne daß sich das Urteil dazu verhält, ob er diese Handlungen ebenfalls unter Alkoholeinfluß begangen hat.
Eine Wahrscheinlichkeit weiterer erheblich rechtswidriger Taten kann jedenfalls weder mit seinem Verhalten gegenüber der leiblichen Tochter noch mit den hier abgeurteilten Taten begründet werden.
Aus den Feststellungen zum Vorleben des Angeklagten ergibt sich, daß er bislang unbestraft ist. Die abgeurteilten Taten wurden ausschließlich zum Nachteil der in seinem Haushalt lebenden Stieftochter begangen; es handelte sich demnach um reine Beziehungstaten, deren Wiederaufnahme im Hinblick auf das Alter der jetzt 1l4jährigen Geschädigten und die lange Haftstrafe, die der Angeklagte zu verbüßen hat, unwahrscheinlich ist. Nach den Feststellungen liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Angeklagte sich etwa auch an seinen beiden leiblichen Kindern aus zweiter Ehe
sexuell vergangen hat.
Es kann ausgeschlossen werden, daß der neu entscheidende Tatrichter Feststellungen treffen könnte, wonach die abgeurteilten Taten mit dem Hang, Alkohol zu sich zu nehmen, im Zusammenhang stehen und infolge dieses Hanges die Gefahr
weiterer Straftaten besteht. Die Anordnung der Maßregel kann deshalb aufgehoben werden, ohne daß es einer Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung bedarf."
Jähnke Niemöller Gollwitzer
Detter Athing