Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 21.08.1996 – 5 StR 360/96

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 21. August 1996 in der Strafsache gegen

Peter A > zu: ro. geboren am m 1553 in vg.

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 1996 beschlossen:

RD Pd we

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 21. Dezember 1995

wird nach S 349 Abs. 2 StPo als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat merkt folgendes an:

1. Das von dem Tatrichter angeführte Leistungsverhalten des Angeklagten ist im Hinblick auf die Annahme voll erhalten gebliebener Steuerungsfähigkeit hier nicht aussagekräftig. Darauf kommt es aber nicht an. Wegen der wechselnden Angaben des Angeklagten zu seinen Trinkmengen hat die Strafkammer keine sicheren Feststellungen zu seiner alkoholischen Beeinträchtigung getroffen. Der Tatrichter hat dabei unterlassen, Angaben dazu zu machen, von welcher maximalen Blutalkoholkonzentration er ausgeht. Der Senat entnimmt aber dem Urteilszusammenhang, daß die Strafkammer allenfalls die ursprünglichen Angaben des Angeklagten zu seinem Alkoholgenuß für zutreffend hält und daß auf dieser Grundlage die Anwendung des § 21 StGB ausgeschlossen ist. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

2. Die von dem Tatrichter im Rahmen der Erörterungen zu § 213 StGB angewendeten vermeintlichen Erfahrungssätze begegnen erheblichen Bedenken. Der Senat entnimmt aber dem Urteilszusammenhang, daß die Strafkammer letztlich allein aufgrund der sonstigen Indizien für ausgeschlossen hält, daß der Angeklagte durch eine Beleidigung des Opfers zur Tat hingerissen worden ist. Im übrigen wären Äußerungen des Opfers, wie sie der Angeklagte behauptet, nicht geeignet, den Provokationstatbestand des $S 213 StGB, erste Alternative, zu erfüllen.

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