Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Urteil vom 14.08.1996 – 5 StR 344/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
5 _ StR 344/96
vom 14. August 1996 in der Strafsache gegen
Gerhard Eberhard N EEE zus Su. dort geboren am lB 1355,
wegen sexueller Nötigung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. August 1996, an der teilgenommen haben:
Richterin am Bundesgerichtshof Harms, als Vorsitzende,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer
Häger
Basdorf
Nack
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ui
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt DB
als Verteidiger,
Rechtsanwalt ie»
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. Februar 1996 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexüeller Nötigung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und versuchter Vergewaltigung und in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit gemäß S 344 Abs. 2
Satz 2 StPO unzulässig. Die Sachrüge hat keinen Erfolg.
1. Der Schuldspruch läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Gewalt im Sinne von § 177 StGB und S 178 StGB ist in allen Fällen noch hinreichend belegt (vgl. Senat NStZ 1996, 276).
Anders als der Generalbundesanwalt entnimmt der Senat in den Fällen 3 und 4 dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß der Angeklagte bei der Durchführung des von ihm beabsichtigten gewaltsamen Geschlechtsverkehrs an dem Widerstand der Geschädig-
ten scheiterte.
2. Auch der Strafausspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung stand.
a) Daß der Tatrichter jeweils nicht erörtert hat, ob etwa ein minder schwerer Fall vorliegt, begründet deshalb keinen Rechtsfehler, weil nach den festgestellten Tatumständen die Annahme eines minder schweren Falles jeweils fernlag.
b) Allerdings hat die Strafkammer festgestellt, daß die erste Tat "im Mai/Juni 1993" stattfand und die letzte Tat am 8. Mai 1995 geschah, also zu Tatzeiten, da das Tatopfer 13 und 14 Jahre alt war. Wenn indes in den Strafzumessungserwägungen "der lange Zeitraum von mehr als zwei Jahren"
(UA S. 11 £.) genannt wird, so ist dies - angesichts eines Tatzeitraums von eben zwei Jahren - allein ein sprachliches Versehen, auf dem der Strafausspruch nicht beruht. Auszuschließen ist dabei, daß der Tatrichter mit der genannten Wendung, wie die Revision besorgt, etwa darauf abgehoben habe, daß der Angeklagte schon zu der Zeit, als das Tatopfer etwa acht Jahre alt war, begonnen habe, sich ihm sexuell zu nähern (vgl. UAS. 4); denn der Tatrichter sagt ausdrücklich: Solche Taten "ließen sich jedoch nicht in rechtsstaatlich einwandfreier Weise feststellen" (UA S. 7). Hätte der Tatrichter mit der genannten Strafzumessungserwägung etwa einen siebenjährigen Tatzeitraum von 1988 bis 1995 gemeint, so hätte er naheliegenderweise einen solchen vielfach längeren Tatzeitraum benannt und nicht von einem Zeitraum "von mehr als zwei Jahren" gesprochen.
c) Schließlich findet der Senat - anders als der Generalbundesanwalt - einen Verstoß gegen die Vorschrift des $S 46 Abs. 3 StGB nicht darin, daß die Sctrafkammer es im Rahmen der Strafzumessung für die Fälle 3 und 4 als "besonders entwürdigend berücksichtigt, daß es dem Angeklagten nur darum ging, den vollendeten Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten zu erreichen, wie sich aus seinen Äu-Berungen 'probieren bis es klappt' ergibt"
(UA S. 12). Mit den zwei Versuchstaten und den nach ihrem jeweiligen Scheitern abgegebenen Äußerungen hat der Angeklagte mehr an krimineller Zielstrebigkeit und Entwürdigung des Opfers
(vgl. UA S. 12) zutage gelegt, als es dem typischen Bild einer versuchten Vergewaltigung entspricht. Dabei durfte auch das zweimalige Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung - wie vom Tatrichter offenbar gemeint - bei der Strafzumessung wegen jedes einzelnen Falles in Rechnung gestellt werden.
Harms Schäfer Häger Basdorf Nack