Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 14.08.1996 – 2 StR 321/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
katlur
vom
14. August 1996 in der Strafsache
gegen
1. Wolfgang G EEE aus AB, dort geboren am @ WE 1965, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. wid Sch EEE 4 Acaus ACEEEE. dort
geboren am. WER 1969, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. August 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-
sen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 31. Januar 1996 in den Rechtsfolgenaussprüchen mit den zugehörigen Feststellun-
gen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden ver-
worfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten CD wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, den Angeklagten Sch EEE» wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und
sachlichen Rechts rügen, sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPo unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten. Die Rechtsmittel führen jedoch zur Aufhebung der Rechtsfolgenaussprüche, weil es das Landgericht unterlassen hat, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Angeklagten gemäß
S 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen sind. Die Prüfung dieser Frage drängte sich im vorliegenden Falle
auf.
1. Das Landgericht hat zum bisherigen Drogenkonsum der Angeklagten festgestellt:
a) Der Angeklagte GEIEB hat im Alter von 13 Jahren angefangen, Haschisch zu rauchen. Seit seinem 18. Lebensjahr konsumiert er auch Heroin und Kokain. Sein Tagesbedarf an Heroin betrug zuletzt 1,5 bis 2 Gramm. Wenn ihm Heroin nicht zur Verfügung stand, nahm er zur Vermeidung von Entzugserscheinungen in hohen Dosen Rohypnol und Kodein ein, die Wirkung dieser Drogen empfand er jedoch als unbefriedigend. Der Angeklagte hat mehrfach versucht, einen körperlichen Entzug zu Hause durchzuführen, wurde jedoch stets nach kurzer Zeit wieder rückfällig. Auch nach einem in der Landesnervenklinik ACEn äurchgeführten Entzug blieb er nur drei Monate drogenfrei. Er hält regelmäßig Kontakt mit einer Drogenberatungsstelle, Der Angeklagte ist u. a. wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 11 Fällen im April 1995 zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden.
b) Der Angeklagte SchiEB hat 1990 mit dem Konsum von Haschisch, dann aber auch von Heroin begonnen. Seit 1994
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erhält er täglich Kodeinsaft zur Substitution aufgrund ärztlicher Verordnung. Daneben spritzt er regelmäßig zweimal in der Woche Heroin. Zur Vermeidung von Entzugserscheinungen nimmt auch er immer wieder Rohypnoltabletten ein.
Der Angeklagte wurde im Oktober 1994 wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs und Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem
Jahr verurteilt.
c) Dem Schuldspruch im vorliegenden Verfahren liegt zugrunde, daß der Angeklagte GEB eine Filiale einer Kreissparkasse überfallen hat. Das erlangte Bargeld wurde - wie von vornherein beabsichtigt - zu einem großen Teil für den Erwerb von Rauschgift verwandt. Der Angeklagte Sch EEE» hat zu dem Überfall durch Fahrerdienste für den Angeklagten CEEEEEB Hilfe geleistet. Beide Angeklagten hatten vor der Tat mehrere Rohypnoltabletten eingenommen.
2. Angesichts dieser Umstände lag eine Anordnung nach $S 64 StGB hier in einer Weise nahe, daß sich das Fehlen der Prüfung unter diesem Gesichtspunkt als ein durchgreifender sachlich-rechtlicher Mangel darstellt. Die Unterbringung nach S 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Maßregel gegeben sind. Daß allein. die Angeklagten Revision eingelegt haben, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht, zumal die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht von dem Rechtsmittelangriff ausgenommen worden ist. Es ist auch nicht ersichtlich, daß keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Angeklagten von ihrem
Hang zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren.
Da nicht auszuschließen ist, daß die Nichterörterung der Unterbringung nach § 64 StGB den Strafausspruch beein- £flußt hat, ist der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuhe-
ben.
Da bereits die Sachrügen durchgreifen, kommt es auf die Verfahrensrügen, die - soweit sie zulässig . aufgeführt sind - sich ebenfalls nur gegen den Strafausspruch richten, nicht
an.
Nach den Urteilsfeststellungen wäre der Tatrichter bezüglich der ebenfalls drogenabhängigen Angeklagten Sicali und Ahrenberg, die keine Revision durchgeführt haben, aus Rechtsgründen verpflichtet gewesen zu prüfen, ob auch bei diesen Angeklagten die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 StGB vorliegen. Eine Erstreckung der Urteils-
aufhebung insoweit gemäß 5 357 StPO kommt nach der Rechtsprechung des Senats jedoch nicht in Betracht (vgl. BGHR Stpo § 357 Erstreckung 4 m.w.N.).
Jähnke Theune Detter
RiBGH Dr. Bode ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen
Jähnke Ötten