Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 14.08.1996 – 2 StR 312/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
ER
vom
14. August 1996 in der Strafsache
gegen
Antonio S me - . EEE 4 Aaus KB, dort geboren am &. Aw 1966, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
2 u
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. August 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. März 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet (S 349 Abs. 2 StPO). Keinen Bestand haben kann das Urteil jedoch, soweit die Strafkammer davon abgesehen hat, gemäß S 64 StGB
die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte betäubungsmittelabhängig. Ab September 1994 betrieb er in einem solchen Umfang Kokainmißbrauch, daß eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit bei der abzuurteilenden Straftat nicht auszuschließen ist. Der Handel mit Kokain diente vor allem auch der Befriedigung seiner eigenen Sucht.
Bei dieser Sachlage hätte der Tatrichter ausdrücklich erörtern müssen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in Betracht kommt (st. Rspr. vgl. BGHSt 37, 5, 6: BGHR StGB S 64 Ablehnung 5; Anordnung 1 und 2). Daß keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Beschwerdeführer zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfG NStz 1994, 578 £), ist nicht ersichtlich.
Der Senat kann ausschließen, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung die Strafe niedriger bemessen hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben.
Jähnke Theune Detter RiBGH Dr. Bode ist infolge Urlaubs verhindert, seine
Unterschrift beizufügen
Jähnke Otten