Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 13.08.1996 – 1 StR 455/96

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

13. August 1996

in der Strafsache

gegen

Thomas willi KB aus MER, sort geboren am Em 196.4,

wegen Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 1996 gemäß 5 260 Abs. 3 StPO - zu I a) - sowie gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 2. Mai 1996

a) im Fall A II.2.a) 7.) der Urteilsgründe aufgehoben und das Verfahren in diesem Umfang eingestellt - insoweit trägt die Staatskasse die Kosten und die notwendigen ausscheidbaren Auslagen des Angeklagten;

b) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Betrugs in dreißig Fällen jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Kreditwesengesetz verurteilt wird.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Verfahren ist im Fall A II.2.a) 7.) der Urteilsgründe gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen, weil insoweit wegen Einbeziehung einer nichtangeklagten Tat ohne Nachtragsanklage ein Verfahrenshindernis besteht {Hürxthal in KK StPo 3. Aufl. § 260 Rdn. 47 m.w.N.). Wegen dieser Tat zum Nachteil des Geschädigten Peter — |] ist die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage nur gegen die früheren Mitangeklagten MR und BB erhoben worden (Fall 86 der Anklageschrift).

2. Durch den Wegfall der Einzelstrafe von drei Monaten im Fall A II.2.a) 7.) der Urteilsgründe wird der Gesamtstrafenausspruch nicht berührt, da im Hinblick auf die Zahl und Höhe der weiteren Einzelstrafen und die Gesamtstrafe (Einzelstrafen von 2 Monaten - bei Betrugsschäden zwischen 5,000 DM und 13.500 DM - bis zur Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe bei einem Betrugsschaden von 687.000 US-Dollar; Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten bei einem abgeurteilten Gesamtschaden von in mehrfacher Millionenhöhe, auch wenn der eigene Taterlös "nur" im sechsstelligen Bereich blieb) ausgeschlossen werden kann, daß das

Tatgericht, hätte es diese Einzelstrafe von drei Monaten au-Ber Betracht gelassen, auf eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Ulsamer Brüning Winkler Wahl Schomburg