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BGH Beschluss vom 13.08.1996 – 1 StR 186/96

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

— Nac Am 1

vom

13. August 1996 in der Strafsache

gegen

Ismet KB aus ER, Jeboren am «EEE 1968 in SD (Bosnien),

wegen schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 1996 beschlossen:

Der die Revision des Angeklagten verwerfende Beschluß des Senats vom 4. Juni 1996 bleibt aufrechterhalten.

Gründe§

1. Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23. November 1995 am 4. Juni 1996 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Angeklagte beantragt Nachholung rechtlichen Gehörs (Ss 33a StPO). Der Antrag ist zulässig, führt aber nicht zur Aufhebung der Senatsentscheidung vom 4. Juni 1996.

Innerhalb der bis zum 15. Mai 1996 laufenden Revisionsbegründungsfrist hatte der Verteidiger des Angeklagten die allgemeine Sachrüge erhoben. Außerdem war der Angeklagte am 6. Mai 1996 vor dem Rechtspfleger erschienen und hatte eine umfangreiche Revisionsbegründung zu Protokoll erklärt. Er bemängelte das Verfahren und begründete die Sachrüge. Diese Revisionsbegründung war in den dem Generalbundesanwalt und sodann dem Senat übersandten Akten nicht enthalten. Der Senat hat somit ohne Berücksichtigung der sachlichen Einwände des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts entschieden. Das rechtfertigt die Anwendung des S 33a StPO.

2. Der Antrag bleibt im Ergebnis jedoch ohne Erfolg.

Der Senat sieht von Ermittlungen ab, ob die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu Protokoll erklärte Revisionsbegründung rechtzeitig vom Rechtspfleger fertiggestellt worden ist und ob gegebenenfalls insoweit von Amts wegen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht zu ziehen wäre. Der Senat ermittelt auch nicht, ob die Begründung tatsächlich vom Rechtspfleger, vom Angeklagten oder einer dritten Person stammt und welche Folgen sich eventuell daraus ergäben. Denn hätte der Senat die Revisionsbegründung berücksichtigen können, hätte dies zu keinem anderen Ergebnis geführt - die Revision des Angeklagten wäre in gleicher Weise verworfen worden.

3, Zu den Einzelausführungen der Revisionsbegründung weist der Senat ergänzend auf folgendes hin:

Fall 1

a) Das Protokoll über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen a — 5) ist im Einverständnis der Prozeßbeteiligten verlesen worden (S$S 251 Abs. 2 StPO), weil der Zeuge - so der Beschluß des Landgerichts - auch nach Aufenthaltsermittlungen unbekannten Aufenthalts und damit unerreichbar war.

Eine zulässige Aufklärungsrüge ist hierzu nicht angebracht worden.

Be

b) Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Gericht sich gedrängt sehen sollte, mittels eines psychiatrischen Gutachtens die Abhängigkeit des Zeugen > vom Zeugen ce» aufzuklären, wenn - möglicherweise - der Angeklagte hierzu in den Sitzungspausen Beobachtungen gemacht haben sollte, einen entsprechenden Beweisamtrag aber nicht gestellt hat.

c) Daß der Zeuge I] die Detailkenntnisse zu Fall 1 nicht vom Täter, sondern von der Polizei erfahren habe, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Zur dahingehenden Behauptung der Revision ist auch nicht eine zulässige Aufklärungsrüge angebracht worden.

d) Die Beanstandungen im Zusammenhang mit der Beiziehung der Strafakten | enthalten keine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge - der Beschwerdeführer schließt daran lediglich eigene Spekulationen.

e) Zur Sachrüge hatte der Senat das Urteil des Landgerichts bereits bei der Entscheidung vom 4. Juni 1996 umfassend überprüft.

aa) Insbesondere hat das Landgericht - soweit es sich auf Zeugen vom Hörensagen stützt - sich nicht allein mit deren Aussage begnügt, sondern zusätzliche Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Aussagen erörtert (vgl. BVerfG NStZ 1995, 600). So hat es die Angaben des Zeugen ID: der Angeklagte habe ihm die Tat gestanden, nicht als Tatnachweis genügen lassen. Vielmehr waren es neben eingehend erörterten weiteren Umständen u.a. vom Zeugen mitgeteilte und auch anderweitig bewiesene Details zur Tat (Zerbrechen der Zahnpro-

these des Opfers), welche die Aussage als glaubwürdig erscheinen ließen. Daß der Zeuge selbst Täter gewesen sei, hat

das Landgericht ausgeschlossen.

bb) Das vom Angeklagten angegebene Alibi ist nicht bestätigt worden. Dies wurde aber nicht als Tatnachweis gegen ihn verwendet. Gleiches gilt auch für Fall 2, wo der Beschwerdeführer falsch zitiert und erst dadurch der Eindruck entsteht, der Tatnachweis beruhe auf der Aussage eines Zeugen, der das Alibi nicht bestätigt hat.

Fall 2

a) Zur Aufklärungsrüge: Die Zeugin sl» ist in der Hauptverhandlung vernommen worden. Die (angeblich) nicht vollständige Vernehmung kann mit der Aufklärungsrüge nicht beanstandet werden.

Das Landgericht mußte sich zur Vernehmung der Zeugin FO nicht gedrängt sehen. Diese hat bei der Polizei die Täter nicht identifizieren können.

b) Der Angeklagte und der Mittäter gaben die Tat (mit Details) unabhängig voneinander gegenüber mehreren Zeugen zu.

c) Anhaltspunkte zu den vom Beschwerdeführer angestellten Spekulationen, die Polizei habe die Zeugen zu falschen Angaben bewegt, bestehen nicht.

Fall 3

a) Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, soweit die Revision die Einvernahme des in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen Le» auch in zwei nach S 154 Abs. 2 StPo eingestellten Fällen vermißt. Gerügt wird insoweit die nicht vollständige Ausschöpfung eines Beweismittels. Das begründet die Verletzung der Aufklärungspflicht nicht (st. Rspr; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 244 Rdn. 82 m.w.Nachw.).

b) Im übrigen enthält die Sachrüge Angriffe auf rechtsfehlerfreie die Beweiswürdigung. Dies ist im Revisionsverfahren unbeachtlich.

Ulsamer Brüning Winkler

Wahl Schomburg