Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 07.08.1996 – 3 StR 276/96

3. Strafsenat

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2

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR _276/96

vom 7. August 1996

in der Strafsache

gegen

Thanh Hang Nee aus TEE. geboren am ®. &B

1965 in Van (Vietnam),

wegen räuberischer Erpressung U. 4.

N

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 29. Januar 1996 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen versuchter räuberischer Erpressung in drei Fällen verurteilt worden ist,

b) im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"In sachlich-rechtlicher Hinsicht weist die angefochtene Entscheidung insoweit einen den Angeklagten beschwerenden Fehler auf, als in den Fällen II. 6. bis 8. der Urteilsgründe jeweils eine Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung erfolgt ist.

Mit Recht beanstandet die Revision nämlich, daß die Entscheidungsgründe jegliche Prüfung der Frage eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB) vermissen lassen. Der Umstand, daß der Zeuge Ha ce nu dann, wenn er zur Zahlung von '"Standgeld' aufgefordert bzw. an dessen Entrichtung 'erinnert' worden war, dem Beschwerdeführer und seinen Tatgenossen ausgewichen ist bzw. auszuweichen versucht hat (Seite 12 des Urteils), bedeutet nicht, daß die Täter ihr Vorhaben unfreiwillig aufgegeben hätten. Wie der letzte den Angeklagten betreffende Vorfall belegt, wußten sie, wo ihr Opfer wohnte und wo sie es dort erreichen konnten, und sie hatten von da her jederzeit die Möglichkeit, von neuem auf den Zeugen einzuwirken und - sofern sie das für erforderlich hielten - den auf ihn ausgeübten Druck zu verstärken; es ist nicht ersichtlich, was sie daran gehindert haben könnte, wobei sich in diesem Zusammenhang ohnehin die Frage stellt, ob das Landgericht die unter II. 6. - 8. der Urteilsgründe mitgeteilten Vorgänge überhaupt zu Recht als drei verschiedene Taten gewertet hat oder ob es sich nicht um die sukzessive Ausführung eines einheitlichen Erpressungsversuchs handelt (vgl. BGH NJW 1996, 936).

Durch die aus den genannten Gründen notwendige teilweise Aufhebung des Schuldspruchs entfällt die Grundlage für den Gesamtstrafenausspruch. Demgegenüber können die übrigen Einzelstrafen (die wegen der unter II. 1. - 3. der Urteilsgründe geschilderten Delikte verhängt worden sind) bestehen bleiben."

Dem tritt der Senat mit der Maßgabe bei, daß es sich um selbständige Taten handelt, wenn das Standgeld jeweils etwa für einen Monat zu zahlen war.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisonsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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Miebach Winkler