Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 07.08.1996 – 3 StR 251/96

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 7. August 1996

in der Strafsache gegen

Chassaın Komme aus BER, geboren am = EEE 1943 in DEE (Syrien),

wegen Verschleppung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 1996 gemäß S 154a Abs. 2, S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird .

a) das Verfahren gemäß S 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Verschleppung beschränkt,

b) das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 23. Januar 1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Berlin

- Staatsschutzkammer - zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils wegen des verbleibenden Schuldspruchs der Verschleppung auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Wegfall der Verurteilung wegen

geheimdienstlicher Agententätigkeit führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil das Kammergericht diese Tätigkeit ausdrücklich straferschwerend berücksichtigt hat.

Kutzer Zschockelt Rissing-van Saan

Miebach Winkler