Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 31.07.1996 – 5 StR 337/96

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

5_StR 337/96

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 31. Juli 1996 in der Strafsache gegen

Rene Peter K u . geboren am EB 1965 in rm,

wegen Unterschlagung

IF A

2. w2

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 1996 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom

11. März 1996 nach S 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Tiergarten in Berlin - Schöffengericht - zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Feststellungen und Beweiswürdigung sind lückenhaft. Dies führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des Urteils.

1. Nach den Feststellungen veranlaßte der Angeklagte im September 1994 den KB, der geisteskrank war - was der Angeklagte allerdings, wie der Tatrichter meint, nicht erkannt hatte -, ihm einen von KB gemieteten PKW BMW zu überlassen. Die Einlassung des Angeklagten, er habe diesen PKW dem KB nach wenigen Tagen zurückgegeben, hat der Tatrichter nicht rechtsfehlerfrei widerlegt. Das

Urteil läßt schon nicht erkennen, was der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene x hierzu bekundet hat. In Anbetracht des damaligen Zustands des KB. der seinerseits zwei Tage nach der angeblichen Rückgabe in "nahezu nicht ansprechbarem Zustand" in die Nervenklinik eingeliefert werden mußte, war es möglich, daß nach der behaupteten Rückgabe ein Dritter sich von K@p den Besitz an dem BMW verschaffte und ihn anschließend benutzte, bis der PKW schließlich im Juni 1995 aufgefunden wurde. Mit dieser Möglichkeit hat sich der Tatrichter, der keinerlei Indizien für eine Benutzung des BMW durch den Angeklagten nach September 1994 benannt hat, rechtsfehlerhaft nicht auseinandergesetzt.

2. Wie der Tatrichter zu der Feststellung gelangt, daß sich der Angeklagte bereits vor dem Verkauf des PKW Mercedes des KB: mit dem er beauftragt worden war, entschlossen hatte, den vereinnahmten Erlös von DM 8.700,-- abredewidrig für sich zu behalten, bleibt unklar. Allein der Umstand, daß der Angeklagte den Betrag dem rg nicht ausgehändigt hat, ist keine ausreichend tragfähige Grundlage für die Überzeugung, daß er von Anfang an nicht die Absicht hatte, das Geld an KB auszukehren. Ein späterer Entschluß zur abredewidrigen Nichtrückzahlung eines zunächst auftragsgemäß vereinnahmten Geldbetrages erfüllte nicht ohne weiteres den Tatbestand der Unterschlagung oder einen anderen Straftatbestand. Was den Zeitpunkt betrifft, zu welchem der Angeklagte den Tatvorsatz gefaßt haben soll, enthält das Urteil keine Begründung.

3, Allerdings liegt aufgrund der Urteilsfeststellungen zum auffälligen Erscheinungsbild des Km im September 1994 der Schluß nicht fern, daß der Angeklagte im ersten Fall ‘> als Werkzeug zur betrügerischen Besitzerlangung an dem BMW mißbraucht und im zweiten Fall den Mercedes betrügerisch von Kg erlangt hat. Einen solchen Schluß hat der Tatrichter aber nicht gezogen.

Für die Ahndung der angeklagten Vergehen reicht die Strafgewalt des Amtsgerichts - Schöffengericht - aus (SS 24, 25 GVG), an das die Sache zurückverwiesen wird (§ 354 Abs. 3 StPO).

Laufhütte Schäfer Basdorf Nack Rothfuß