Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 31.07.1996 – 2 StR 224/96

2. Strafsenat

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10

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Darmsla]

vom

31. Juli 1996 in der Strafsache

gegen

Alija Mehmed Ss EEE . ohne festen Wohnsitz, geboren am &. EM 1950 in zu (CE), zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 1996 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30. Oktober 1995 wird

1. das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten unerlaubter Besitz einer Schußwaffe zur Last liegt;

im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

2. das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen verurteilt ist.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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Gründe§

Der Senat hat das Verfahren in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann trotz Wegfalls der sechsmonatigen Einzelfreiheitsstrafe für das Waffendelikt bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß ohne die entfallene Einzelstrafe auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt worden wäre.

Jähnke Theune Gollwitzer

Detter Athing