Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 24.07.1996 – 3 StR 274/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _ StR 274/96
vom
24. Juli 1996
in der Strafsache
gegen
Peter z EEE aus DEE. Sort geboren am BF. > 1960,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
a | Ex
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 1996 gemäß SS 45, 46 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. Dezember 1995 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe§
Der Angeklagte hat die von ihm eingelegte Revision nicht innerhalb der bis 6. März 1996 laufenden Frist begründet. Seine gegen den Beschluß des Landgerichts vom 2. April 1996 gerichtete "Beschwerde" ist, da die Versäumung der Frist des S 345 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht in Abrede gestellt wird, nicht als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO, sondern als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist anzusehen. Dieser bleibt ohne Erfolg.
Der Angeklagte hat vorgetragen, er sei im Anschluß an die Urteilsverkündung nicht "über den Inhalt und die Rechtsfolgen des $S 345 StPO" belehrt worden. Dieser Vortrag wird durch den Inhalt der Niederschrift über die Hauptverhandlung widerlegt (BGHR StPO § 44 Satz 2 Rechtsmittelbelehrung 1), wonach der Angeklagte ordnungsgemäß unter Übergabe eines Merkblattes i.S.d. Nr. 142 Abs. 1 Satz 1 RiStBV
belehrt worden ist (Band II Bl. 210 R und 264 der Sachakten). Danach hat der Angeklagte die Versäumung der Frist verschuldet.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister