Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 24.07.1996 – 2 StR 294/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Auen
vom
24. Juli 1996 in der Strafsache
gegen
Konrad Johann H EEE 4 cus cc, geboren am @. EEE 1947 in Ka,
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Dezember 1995, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Der Strafausspruch muß jedoch aufgehoben werden. Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 25. Juni 1996 insoweit folgendes ausgeführt hat:
"Keinen Bestand haben kann der Strafausspruch. Die Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums im Sinne von § 17 StGB führt dazu, daß die Strafe nach $S 49 Abs. 1 StGB gemildert werden kann; ein Urteil muß erkennen lassen, daß sich der Tatrichter dieser Milderungsmöglichkeit bewußt gewesen ist und sie geprüft hat (BGH bei Dallinger MDR 1969, 359; Dreher/Tröndle 47. Aufl. § 17 StGB Rdn. 17). Daran fehlt es hier. Der Tatrichter hat dargelegt, weshalb er anstelle des Strafrahmens des S$S 29 Abs. 3 BtMG aF jenen des § 29 Abs. 1 BtMG aF herangezogen hat. Dabei führt das Urteil im einzelnen die für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände erschöpfend an (UA S. 60); der vertypte Milderungsgrund des S 17 StGB i.V.m. S 49 Abs. 1 StGB findet dabei keine Erwähnung, so daß nicht davon ausgegangen werden kann, die sich aus § 17, 49 Abs. 1 StGB ergebende Möglichkeit der Strafmilderung sei bei der Wahl des Strafrahmens des § 29 Abs. 1 BtMG gleichsam "verbraucht" worden. Die weitere Strafrahmenverschiebung begründet der Tatrichter sodann lediglich mit dem Umstand der Beihilfehandlung.
Es läßt sich deshalb nicht ausschließen, daß der Tatrichter die zusätzlich in Betracht kommende Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung nach SS 17, 49 Abs. 1 StGB, die im Falle ihrer Bejahung die obere Strafrahmengrenze auf zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe gemindert hätte, nicht bedacht hat. Auch läßt sich nicht sicher ausschließen, daß, hätte der Tatrichter die weitere Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung geprüft, auf eine geringere Strafe erkannt
worden wäre, was auf berufsrechtliche Konsequenzen, die dem Beschwerdeführer noch drohen, erhebliche Auswirkungen haben kann."
Jähnke Niemöller Gollwitzer
Detter Bode