Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 23.07.1996 – 4 StR 248/96
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
DI L.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
23. Juli 1996
in der Strafsache
gegen
Dieter Cm u: ve PA. senoren am EEE 19:7 in sen.
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Dieter 9 & ira das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Dezember 1995 im Schuldspruch dahingehend geändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in vier Fällen schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlener zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt". Die Revision des Angeklagten, die das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachrüge angreift, hat nur den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.
wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. Juni 1996 zutreffend ausgeführt hat, muß in allen Fällen die tateinheitliche Verurteilung wegen Beischlafs
zwischen Verwandten und sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen entfallen, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Der Senat ändert den Schuldspruch dementsprechend. Der Strafausspruch bleibt davon unberührt, da die Strafkammer in keinem der Fälle die verjährten Vorwürfe strafschärfend berücksichtigt hat.
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