Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 23.07.1996 – 4 StR 212/96

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

KS/IT

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

23. Juli 1996

in der Strafsache

gegen

Sven S 0) aus OWEEEED. dort geboren am ::':.

wegen schweren Raubes u.a.

y7

Der 4.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am, 23.

Juli 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 16. Januar 1996 in den Aussprüchen über

a) die Einzelfreiheitsstrafe im Fall B I der Urteilsgründe,

b) die Gesamtfreiheitsstrafe

mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Magdeburg zurückver-

wiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Rau-

bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und we-

gen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist.es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPo.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 2. Juli 1996 zum Fall BI der Urteilsgründe ausgeführt:

"Die Ausführungen der Strafkammer bei der Verneinung eines minder schweren Falles des schweren Raubes (5 250 Abs. 2 StGB) halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Strafkammer hat dem Angeklagten insoweit eine Vielzahl gewichtiger Strafmilderungsgründe zugutegehalten, insbesondere dessen alkoholische Beeinflussung, sein von Reue getragenes Geständnis, die Spontaneität der Tatausführung, die Geringfügigkeit des dem Tatopfer entstandenen materiellen Schadens, die teilweise Rückgabe der entwendeten Gegenstände an den Geschädigten, das bisherige Unbestraftsein des Angeklagten, dessen besondere Haftempfindlichkeit sowie seine schwierigen persönlichen Verhältnisse und die Distanzierung von seinem bisherigen Freundeskreis. Dem hat die Kammer nur wenige gegen die Annahme eines minder schweren Falles des (schweren) Raubes sprechende Umstände gegenübergestellt. Ihnen kommt im Vergleich zu den Milderüungsgründen eher geringe Bedeutung zu. ...

Die wegen der Tat vom 17. Oktober 1994 verhängte Einzelstrafe muß daher neu bemessen werden. ... Die Aufhebung der Einzelstrafe hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge."

Dem schließt sich der Senat an; er verweist die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung an das Landgericht Magdeburg zurück (5 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO).

Meyer-Goßner Maatz Tolksdorf Kuckein Solin-Stojanovid