Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Entscheidung vom 23.07.1996 – 1 StR 316/96

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil

1 StR 316/96

ee AI . vom

. Juli 1996

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a,

rom

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 23. Juli 1996, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Wahl, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Gerhardt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EP in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt BEE aus N als Verteidiger des Angeklagten Meib, Rechtsanwalt @&BB aus F als Verteidiger des Angeklagten Sg». Rechtsanwalt Dr. Dr. aus K als Verteidiger der Angeklagten Hadrovic,

Justizobersekretär I

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 21. Dezember 1995 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit die Angeklagten | und SD in Fall v der Anklageschrift (D III der Urteilsgründe) freigesprochen worden

sind,

b) soweit die Angeklagte | im Fall II Nr. 2 der Angeklageschrift (D I Nr. 2 der Urteilsgründe) freigesprochen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten “eg und SD

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a. jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und sie im übrigen freigespro-

chen. Zugleich hat es die Angeklagte HEAMEB. sie Lebensgefährtin des Angeklagten ED . in vollem Umfang freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der

sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, richtet sich dagegen, daß die Angeklagten “> und sg vom Vorwurf, im September 1994 den Kaufmann Hartmut

Ss «EREEEED räuberisch erpreßt zu haben, sowie die Angeklagte HB vom Vorwurf, sich in vier Fällen der Begünstigung und in einem Fall der unerlaubten Beförderung einer Schußwaffe schuldig gemacht zu haben, freigesprochen wurden. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es die Angeklagten Me und sm betrifft. Soweit es sich um die Angeklagte Hg handelt, ist die Revision nur teilweise begründet.

A. Fall V der Anklageschrift (D III der Urteilsgründe)

I. Die gerichtlich zugelassene Anklage ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Der Angeklagte WM] bot im Mai 1994 dem Kaufmann Stephan LP an, dessen Außenstände in Höhe eines Restbetrages von 20.000 DM bei der Firma N) einzutreiben. Nachdem 7) sich damit einverstanden erklärt hatte, suchten er und der Angeklagte SB Anfang Semptember 1994 den Geschäftsführer dieser Firma, Hartmut Ss I | ‚ auf und bedrängten ihn massiv, seine Schulden zu bezahlen. Als dieser sich weigerte und ankündigte, Anzeige zu erstatten, drohten ihm die Angeklagten für diesen Fall oder den der Nichtzahlung an, ihn, seine Tochter und die Mitarbeiter mit Benzin zu übergießen und anzuzünden. sumED wurde durch diese Drohungen derart eingeschüchtert, daß er am 7. September 1994 an L@@nicht nur den genannten

Schuldbetrag, sondern auch weitere 40.000 DM zahlte. Von der Summe erhielten die Angeklagten als Honorar für ihre Tätigkeit einen Barscheck über 30.000 DM.

Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Angeklagten von diesem Vorwurf freigesprochen hat, halten sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II. Der Freispruch des Angeklagten | begegnet durchgreifenden Bedenken.

Der Zeuge 5) hat in der Hauptverhandlung behauptet, die Angeklagten nicht zu kennen; es sei keiner da gewesen, um Geld für den Zeugen L@® einzutreiben. Diese Aussage erachtet die Strafkammer zwar für unwahr. Wie die Revision zutreffend ausführt, hätte das Gericht dann aber erörtern müssen, was der Grund für diese falsche Aussage war, und es hätte sich mit der naheliegenden Möglichkeit befassen müssen, das Leugnen des Vorganges durch den Geschädigten könne sich als noch andauernde Folge einer Bedrohung darstellen.

In diesem Zusammenhang konnte insbesondere von Bedeutung sein:

wie KHM UGB. ser am 30. März 1995 den Zeugen SED =. diesem Vorfall vernahm, bekundete, hat der Geschädigte damals zwar bestritten, in irgendeiner Form zur Zahlung von insgesamt 60.000 DM gezwungen worden zu sein. Doch habe er, der Polizeibeamte, "noch nie einen Menschen mit so viel Angst erlebt". Dieser Umstand hätte näherer Erörterung bedurft, obwohl SD. wie die Strafkammer dar-

legt, bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung in keiner Weise erkennen ließ, daß er unter Druck stand oder Angst

hatte.

Wie derselbe Polizeibeamte bekundete, erklärte der Zeuge E ) auf die Frage, warum er vor dem Amtsgericht seine die Angeklagten belastende Aussage vom 23. März 1995 widerrufen habe: "Lieber vor einem Richter falsch ausgesagt als richtig

ausgesagt und tot."

Der Zeuge B@g. der Mitinhaber der Firma A@®, bekundete, über den Betrag von 60.000 DM habe ı@® eine Rechnung ausstellen sollen; das sei jedoch nicht geschehen. Deshalb sei mit dieser Summe die GmbH-Einlage des Zeugen sa belastet worden. Unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Bedrohung drängte sich die Frage auf, warum nicht einmal der geschuldete Betrag von 20.000 oder 30.000 DM in Rechnung gestellt wurde und warum SW richt darauf bestand, daß dieser Betrag dem gemeinsam betriebenen Unternehmen zur Last fiel.

Vor der Polizei hatte I ausgesagt, ihm hätten sowohl der Angeklagte "EEE als auch der Geschädigte selbst davon berichtet, es sei damit gedroht worden, Personen mit Benzin zu übergießen und anzuzünden, wenn er, der Geschädigte, nicht bezahle oder wenn er die Polizei einschalte. Die Strafkammer führt zwar aus, es bestehe die Möglichkeit, daß Lee diese Äußerungen der Beteiligten "mißverstanden, übertrieben oder erfunden hat". Sie hätte aber in ihre Erwägungen auch die Möglichkeit einbeziehen müssen, daß die ur-

sprünglichen Angaben des Geschädigten zutrafen und daß dieser im Strafverfahren nur deshalb von ihnen abrückte, weil

er sich einer fortdauernden Bedrohung ausgesetzt sah.

Schließlich könnte die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge Anlaß geben, Beweis darüber zu erheben, ob IL bereits im Herbst 1994 seinen (koreanischen) Geschäftspartner Taeck H «> gegenüber erwähnt hat, der Angeklagte

VB Habe unter Drohungen bei s> Geld eingetrie-

ben, wobei auch das Wort "Benzin" gefallen sei. Ergäbe sich, daß es sich so verhielt, würde dies die Auffassung der Strafkammer in Frage stellen, die polizeiliche Aussage des Zeugen L@® vom 23. März 1995 sei "der einzige Hinweis auf

die genannte Bedrohung des Zeugen JO |] durch v 2

III. Der Freispruch des Angeklagten Si hat ebenfalls keinen Bestand. Die aufgezeigten Mängel können sich auch bei der Beurteilung der Frage ausgewirkt haben, ob dieser Angeklagte - zumindest als Gehilfe - an der dem Angeklagten 0) vorgeworfenen Tat beteiligt war.

B. Zum Freispruch der Angeklagten Hm:

Der Freispruch dieser Angeklagten kann zum überwiegen-

den Teil bestehen bleiben.

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Die gerichtlich zugelassene Anklage umfaßte den Vorwurf (III Nr. 4 der Anklageschrift). die Angeklagte habe halbautomatische Schußwaffen unerlaubt geführt, indem sie auf Geheiß des Angeklagten MgMp am 20. November 1994 solche Waffen nebst Munition zu dem gesondert verfolgten Markus S dp brachte. um sie vor dem polizeilichen Zugriff zu sichern. Hinsichtlich dieser Tat wurde das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch Beschluß des Landgerichts vom 5. Dezember 1995 gemäß S 154 Abs. 2 stPo vorläufig eingestellt (vgl. UA S. 82).

Die Revision macht geltend, es verstoße gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens und der allgemeinen Kognitionspflicht, daß bei dem sich abzeichnenden Freispruch der Angeklagten von den verbleibenden Vorwürfen die Strafkammer weder von sich aus das Verfahren in dem erwähnten Anklagepunkt wieder aufnahm noch den Prozeßbeteiligten einen entsprechenden Hinweis erteilte. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Ein Fall einer gemäß S 154 a StPO ausgeschiedenen Gesetzesverletzung (vgl. dazu BGHSt 32, 84, 85 £.) liegt

nicht vor.

2. Vergeblich rügt die Revision, die Strafkammer habe es unter Verstoß gegen die ihr obliegende Aufklärungspflicht unterlassen, den Zeugen SB zun Beweis dafür zu vernehmen, daß die Angeklagte in den ihr zur Last gelegten (vier) Fällen der Begünstigung sehr wohl die Herkunft der Personenkraftwagen und der Pelzmäntel gekannt habe, als sie bei der Verwertung dieser gestohlenen Gegenstände behilflich

war.

Die Rüge ist unzulässig, weil sie nicht den nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen entspricht. Die Revision trägt vor, aus dem Protokoll über die polizeiliche Einvernahme des genannten Zeugen (richtige Fundstelle: Bd. IbBl. 248 bis 255 d. A.) ergebe sich, "daß die Ang. vo und Hg» mehrfach Gegenstände bei dem Zeugen SEID untergestellt haben, von denen der Zeuge aufgrund der Gesamtumstände annahm, daß sie aus Straftaten stammten. Es hätte daher nahegelegen, daß dieser Zeuge auch Angaben darüber machen kann, daß die Ang. I] in das strafbare Gewerbe ihres Lebensgefährten > in vollen Umfang integriert war und umfassende Kenntnis davon hatte". Dies läßt ein vollständiges und hinreichend bestimmtes Tatsachenvorbringen vermissen; denn die Revision hat weder den Wortlaut noch den wesentlichen Inhalt derjenigen Passagen der polizeilichen Aussage wiedergegeben, die sie für entscheidungserheblich hält (vgl. BGH, Urt. vom 31. Januar 1991 - 1 StR 652/90 - bei Kusch NStZ 1992, 29 £.).

II. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung hat ergeben:

1. Im Fall II Nr. 2 der Anklageschrift (D I Nr. 2 der Urteilsgründe) hat der Freispruch der Angeklagten He keinen Bestand.

Insoweit lag ihr zur Last, am 27. Juli 1994 in der gemeinsam mit dem Angeklagten MW benutzten wohnung in Kenntnis der Umstände einen gestohlenen Pelzmantel dem Zeugen u. % vorgeführt zu haben, um diesen zum Kauf weiterer gestohlener Pelzmäntel und von gestohlener Lederkleidung zu bewegen. Ferner habe sie am 29. Juli 1994 den Angeklagten

"> zur Übergabe dieser Gegenstände an einer BAB-Ausfahrt chauffiert, um ihm beim Absatz behilflich zu sein. Das Diebesgut stammte aus dem Einbruch in ein in der Stadt Luxemburg gelegenes Geschäft (vgl. B II Nr. 2 der Urteils-

gründe).

Das Landgericht meint, es lasse sich "weder durch Zeugenbeweis noch durch sonstige Beweismittel" der Nachweis führen, daß die Angeklagte bei der Vorführung des Pelzmantels und beim Transport der gestohlenen Kleidung von den tatsächlichen Umständen Kenntnis hatte. Das ist eine verkürzte Betrachtungsweise, die eine umfassende Würdigung der "festgestellten Umstände vermissen läßt. Bei Überführung der Angeklagten in subjektiver Hinsicht durfte das Gericht sich nicht auf bestimmte Beweismittel wie Zeugenbeweis beschränken. Innere Tatsachen wie der Vorsatz des Täters können sich gerade aus äußeren Umständen erschließen (vgl. BGH NStZ 1991, 400). Unter diesem Blickwinkel hätte die Strafkammer weitere, im Urteil festgestellte Umstände heranziehen müssen, die für die Kenntnis der Angeklagten von der strafbaren Herkunft der zu verwertenden Kleidung hätten sprechen können (ihr Zusammenleben mit dem Angeklagten “> . von dem sie wußte, daß er Straftaten begeht und hieraus Einkünfte bezieht; Art und Umfang der zuvor in der gemeinsamen Wohnung gelagerten Gegenstände; Zweck der Vorführung "ihres" Pelzmantels; Preisanhänger an der Lederkleidung in einer fremden Währung; Transport der Waren zur Übergabe an einem Treffpunkt an der Autobahn). Die Urteilsgründe lassen besorgen, die Strafkammer habe in diesem Fall keine erschöpfende Beweiswürdigung vorgenommen, vielmehr an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt

(vgl. BGH NStZ 1983, 277, 278). Das ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, auf dem der Freispruch der Angeklagten beruhen kann.

2. Im übrigen begegnet der Freispruch der Angeklagten HD keinen revisionsrechtlichen Bedenken.

a) Ihr lag in den Fällen I Nr. 3, 4 und 5 der Anklageschrift (D I Nr. 1 der Urteilsgründe) zur Last, sie habe jeweils in Kenntnis der wahren Sachlage den Angeklagten "e - um diesem bei der Verwertung behilflich zu sein, zu einem Ort chauffiert, an dem er dem scheinbaren Käufer einen hochwertigen Pkw übergab, der zuvor gestohlen worden war. Nach Auffassung des Landgerichts konnte ihr nicht nachgewiesen werden, sie habe bei ihrem Handeln gewußt oder damit gerechnet, daß diese Fahrten der Übergabe von gestohlenen Fahrzeugen dienen sollten. Diese Wertung des Tatrichters weist keinen Rechtsfehler auf und ist deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen. Die Strafkammer stützt sich vor allem auf die Erwägung, daß Mil (ie Angeklagte, eine sensible, willensschwache Persönlichkeit, die nicht nur wirtschaftlich, sondern insbesondere auch emotional von ihm abhängig war und ist, "bewußt aus seinen Plänen bezüglich zu begehender Straftaten herausgehalten hat". Der Zeuge u“ % konnte nicht bestätigen, zu irgendeinem Zeitpunkt sei sie anwesend gewesen, als er mit dem Angeklagten ven über "geplante" Straftaten sprach. Bei diesen Taten handelte es sich entgegen der Ansicht der Revision nicht um bereits begangene Straftaten wie Diebstahl oder Hehlerei, an denen die Angeklagte ohnehin nicht beteiligt war, sondern um die fraglichen Verwertungshandlungen. Die Strafkammer durfte berück-

sichtigen, es sei nichts Ungewöhnliches gewesen, daß die Angeklagte ihren Lebensgefährten chauffierte, da dieser über keinen Führerschein verfügte. Ihre Einlassung, über den Zweck der Fahrt sei jeweils nicht gesprochen worden, vermochte das Landgericht nicht zu widerlegen. Im übrigen war die Angeklagte nach den Feststellungen an der Abwicklung der "Geschäfte" nicht beteiligt.

b) Im Fall III Nr. 1 der Anklageschrift (D I Nr. 3 der Urteilsgründe) lag der Angeklagten zur Last, am 29. Oktober 1994 in Kenntnis der Umstände den Angeklagten ve zur Übergabe einer Maschinenpistole nebst Zubehör und Munition zum Zeugen ir gefahren zu haben. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht annimmt, sie habe erst nach Beendigung der Fahrt erfahren, daß sich eine solche Waffe im Fahrzeug befunden habe, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

cC. Mit dieser Entscheidung erledigen sich zugleich die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die landgerichtliche Entscheidung über die Kosten und über die

f vr

Entschädigungspflicht der Staatskasse für die von der Angeklagten it | erlittene Untersuchungshaft.

Maul Granderath Brüning

Wahl Gerhardt