Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 16.07.1996 – 5 StR 343/96

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 16. Juli 1996 in der Strafsache gegen

Walter Ulric D ne ou: Deu, dort geboren am EB 1540,

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 1996 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urte des Landgerichts Dortmund vom 29. Januar 19 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rec mittels zu tragen.

Der Senat merkt an: Die Art und Weise der Berechnung der hinterzogenen Steuern ist fehlerhaft. Insbesondere ist bei der Einkommensteuerhinterziehung regelmäßig eine Vergleichsberechnung erforderlich, die hier fehlt. Der Senat schließt aber aus, daß sich die Fehler zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben, denn die Berechnung ist ersichtlich zu Gunsten des Angeklagten vorgenommen worden. Die fehlerhafte Annahme von Tateinheit im Tatkomplex II 2 (vgl. BGH wistra 1993, 222;

BGHSt 33, 163) hat sich ebenfalls nicht zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt.

Laufhütte Schäfer Häger Nack Rothfuß

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il 96

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