Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 16.07.1996 – 4 StR 257/96

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

16. Juli 1996 in der Strafsache

gegen

wolfgang VD aus HE, senoren am ED 1960 in cm.

wegen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. Februar 1996 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nur in 19 statt in 24 Fällen des - tateinheitlich mit Diebstahl begangenen - vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3, Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in 24 Fällen, Hehlerei, Betruges in neun Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Hehlerei sowie wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten

verurteilt; daneben hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. Juni 1996 zutreffend ausgeführt hat, ist hinsichtlich des Vorwurfs des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in den Fällen III 1 bis 5 der Urteilsgründe Verfolgungsverjährung eingetreten. Dies ist trotz der zulässigen Rechtsmittelbeschränkung als Verfahrenshindernis von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHSt 11, 393, 395; 13, 128). Der Senat ändert den Schuldspruch dementsprechend. Der Strafausspruch bleibt davon unberührt, da die Strafkammer in keinem

RR

der Fälle das tateinheitlich mit Diebstahl vorliegende Fahren ohne Fahrerlaubnis strafschärfend verwertet hat.

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