Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 12.07.1996 – 3 StR 205/96

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 _ StR _ 205/96

vom 12. Juli 1996

in der Strafsache gegen

Thilo R EEE OAcous KG, geboren am @. > 1972 in Hoi ‚

wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12, Juli 1996 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Gründe§

Durch Beschluß vom 19. Juni 1996 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 9. Januar 1996 im Verfahren nach 8 349 Abs. 2 und 3 StPO als unbegründet verworfen.

Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die der Angeklagte nunmehr zum Zwecke der Abgabe einer Gegenerklärung zum Verwerfungsamtrag des Generalbundesanwalts begehrt, ist kein Raum. Eine Überprüfung und Abänderung der in der Sache getroffenen Entscheidung des Senats über die Revision käme nur unter den besonderen Voraussetzungen eines Nachverfahrens nach § 33a StPO in Betracht. Diese liegen jedoch nicht vor. Der Verwerfungsamtrag des Generalbundesanwalts ist dem Verteidiger ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Damit war dem Gebot rechtlichen Gehörs genügt; einer Mitteilung an den Angeklagten selbst bedurfte es nicht.

Im übrigen hätte auch eine inhaltliche Berücksichtigung des nachträglichen Vorbringens des Angeklagten nicht zu einer ihm günstigen Entscheidung über die Revision führen können. Soweit in der den Angeklagten betreffenden Liste der angewendeten Vorschriften (8 260 Abs. 5 Satz 1 StPO) die SS 223, 223a StGB zu Unrecht genannt sind, ist das Landgericht zur Berichtigung dieses offensichtlichen Versehens berufen.

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Nun