Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 11.07.1996 – 2 StR 216/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 _ StR 216/96
YArema
vom
11. Juli 1996 in der Strafsache
gegen
Walter S EEE 4 O„aus Ru. seboren am
Bm A 1955 in SC, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. Januar 1996, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und auf Einziehung eines Messers erkannt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Rechtsfolgenausspruch ist hingegen aufzuheben. Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der dazu in seiner Antragsschrift vom 21. Mai 1996 unter anderem folgendes ausgeführt hat:
"Das Urteil kann im Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben, weil sich den Strafzumessungserwägungen nicht entnehmen läßt, daß das Tatgericht die rechtskräftige Vorverurteilung des Angeklagten vom 24. November 1993 (UA S. 6) berücksichtigt hat.
Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß S 55 StGB mit der sechsmonatigen Freiheitsstrafe aus der Vorverurteilung war zwar nicht mehr möglich, weil diese Strafe am 10.02.1995 durch vollständige Vollstreckung erledigt war.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dann, wenn eine frühere Strafe wegen vollständiger Vollstreckung nicht mehr zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden kann, die darin für den Angeklagten liegende Härte bei der Bemessung der neu zu erkennenden Strafe auszugleichen (BGHSt 31, 102, 103; BGHSt 33, 131). Dabei bleibt es dem Tatrichter überlassen, wie er den Härteausgleich vornimmt, erforderlich ist nur, daß dieser angemessen ist und
den Urteilsgründen entnommen werden kann.
Hierzu verhält sich das Urteil nicht, so daß die Straf-
zumessung insoweit rechtsfehlerhaft ist.
Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht."
Jähnke Gollwitzer Detter
Athing Otten