Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 10.07.1996 – 3 StR 200/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _StR_200/96
vom 10. Juli 1996
in der Strafsache
Vahdettin GEB aus DEE. seporen am 9. iD
1966 in BED (Türkei),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 1996 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 31. Oktober 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Unabhängig von der vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Unzulässigkeit der Rüge kommt eine kommissarische Vernehmung eines
gesperrten Zeugen unter Ausschluß des Verteidigers ohnehin nicht in Betracht (BGHSt 32, 115); darauf ist auch nicht hinzuwirken. Mit Recht hat der Generalbundesanwalt auf die fehlende Mitteilung der Sperrerklärung auch für die die Identität der Vertrauensperson betreffenden Fragen, die dieser nicht vorgelegt worden sind, hingewiesen, soweit sich Möglichkeiten für Rückschlüsse auf deren Identität nicht schon offensichtlich aus den Fragen selbst ergaben. Die Entscheidung in BCHR StPO § 261 Zeuge 16 betrifft schon deshalb einen anderen Sachverhalt, weil gegen den Angeklagten eo 7 die Bekundungen des Zeugen Aw vor Polizei und Richter zur Verfügung standen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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