Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 10.07.1996 – 2 StR 282/96

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Mär

vom

10. Juli 1996 in dem Sicherungsverfahren

gegen

Zoltan Istvan M EB „aus ke, geboren am WW. EEE 1955 in Den (U)

AN

|

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 1996 gemäß S 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren gegen den schuld-, aber nicht verhandlungsunfähigen Beschuldigten den Antrag der Staatsanwaltschaft, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte schriftlich Revision eingelegt und sie in dieser Form begründet. Das Landgericht hat die Revision durch Beschluß vom 19. April 1996 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beschuldigte.

Die "Beschwerde" ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß S 346 Abs. 2 StPO anzusehen. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Da die Revision nicht in der Form des § 345 Abs. 2 StPO begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß 5 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Abgesehen davon ist der Beschuldigte auch durch das an-

gefochtene Urteil nicht beschwert.

Jähnke Niemöller Detter

Athing Otten