Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 10.07.1996 – 2 StR 231/96

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 231/96 tHachen

10. Juli 1996 in der Strafsache

gegen

wolfgang Leonhard L Un | A„aus BoD, Jeboren am &. Em 1966 in DE.

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts am 10. Juli 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten [B wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Oktober 1995 dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zehn Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruches. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben.

Die Strafkammer hat hinsichtlich der an einem Freitagabend im Frühjahr des Jahres 1993 begangenen Taten (Fälle 1 und 2 der Anklage) Tatmehrheit angenommen. Dies ist rechtsfehlerhaft. Auf Grund des unmittelbaren engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs sind die Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit, und damit von Tateinheit, gegeben (BGH NStZ 1985, 217; BGHR StGB S 176 Abs. 1 Konkurrenzen 1; BGH Beschluß vom 11. Mai 1995 - 4 StR 245/95), zumal bei den sexuellen Handlungen das jeweils andere Kind mit anwesend war (vgl. S 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB).

Der Senat hat die erforderliche Änderung des Schuldspruches selbst vorgenommen. Es ist auszuschließen, daß sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders als geschehen hätte verteidigen können (S 265 StPO). Die für den Fall 2 ausgesprochene Einzelstrafe entfällt. Die andere Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses beeinflußt den Unrechts- und Schuldgehalt des Geschehens aber nicht. Die Gesamtstrafe kann deshalb bestehen bleiben, da auszuschließen ist, daß das Landgericht bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses eine mildere Gesamtstrafe verhängt

hätte.

Jähnke Niemöller Detter

Athing Otten