Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 10.07.1996 – 2 StR 231/96

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 231/96 (dachen

10. Juli 1996 in der Strafsache

gegen

Gisela Luise Ch cum , geborene FEB, aus Bew, seboren am BR. EB 1947 in S ED / }ı EEE ‚,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts am 10. Juli 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten Gisela Luise Ch wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Oktober 1995 dahin geändert, daß die Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in vier Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruches. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Die Strafkammer hat hinsichtlich der im Frühjahr oder Sommer des Jahres 1993 begangenen Taten (Fälle 7 und 8 der Anklage) Tatmehrheit angenommen. Dies ist rechtsfehlerhaft.

Auf Grund des unmittelbaren engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs sind die Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit, und damit von Tateinheit, gegeben (BGH NStZ 1985; 217; BGHR StGB § 176 Abs. 1 Konkurrenzen 1; BGH Beschluß vom il. Mai 1995 - 4 StR 245/95), zumal bei den sexuellen Handlungen das jeweils andere Kind anwesend war (vgl. § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB).

Der Senat hat die erforderliche Änderung des Schuldspruches selbst vorgenommen. Es ist auszuschließen, daß sich die Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders als geschehen hätte verteidigen können (S 265 StPO). Die für den Fall 8 ausgesprochene Einzelstrafe entfällt. Die andere Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses beeinflußt den Unrechts- und Schuldgehalt des Geschehens aber nicht. Die Gesamtstrafe kann deshalb bestehen bleiben, da auszuschließen ist, daß das Landgericht bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses eine mildere Gesamtstrafe verhängt

hätte.

Jähnke Niemöller Detter

Athing Otten