Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 10.07.1996 – 2 StR 142/96

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Aariunsge

vom 10. Juli 1996 in der Strafsache

gegen

Lutz Br EEE , aus VE, STeboren am ®@. EEE 1976 in cum Le. zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Juli 1996 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 21. Dezember 1995 wird als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und gerichtlichen Auslagen des Rechts-

mittels aufzuerlegen.

2. Auf die scfortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Meiningen vom 21. Dezember 1995 dahingehend geändert, daß von der Auferlegung von Kosten und gerichtlichen Auslagen abgese-

hen wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten im Beschwerdeverfäahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die

Staatskasse.

Gründe§

Das Landgericht hat den zunächst vom Vorwurf des Totschlags freigesprochenen Angeklagten auf die erfolgreiche Revision der Staatsanwaltschaft zu einer Jugenästrafe von drei Jahren verurteilt und ausgesprochen, daß der Angeklagte die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revision zu tragen hat. Die dagegen erhobene Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht£fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (8$S 349 Abs. 2 StPO). Die gegen die Kostenentscheidung im Urteil gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten hat Erfolg.

Der Angeklagte hat eine Sonderschule besucht, eine danach begonnene Lehre hat er abgebrochen. Zum Tatzeitpunkt war er arbeitslos. Nach der Tat wurde er am 30. Januar 1994 festgenommen und befand sich bis zum 26. September 1994 in

Untersuchungshaft;. anschließend war er als Waldarbeiter tätig, bis er am 6. Oktober 1995 erneut inhaftiert wurde. Seitdem befindet er sich in Untersuchungshaft.

Die Jugendkammer hat von der Möglichkeit des S$S 74 Jcc keinen Gebrauch gemacht, da "ihm durch die Auferlegung der Kosten zu zeigen war, daß er für alle Folgen der Tat einzu-Stehen hat. Weder die Entwicklung noch eine berufliche Ausbildung des Angeklagten machten es erforderlich, von der Auferlegung der Verfahrenskosten abzusehen",

Angesichts der insgesamt beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und der Unsicherheit, ob er nach Verbüßung der Jugendstrafe eine Arbeit finden wird, erweckt die Begründung Bedenken. Die Jugendkammer hat nicht bedacht, daß die Kostenbelastung einem Neuanfang des Angeklagten nach seiner Entlassung aus dem Jugendvollzug entgegenstehen kann. Einer Unterstützung von Strafzwecken dient die Kostenentscheidung nicht. Nach dem gegenwärtigen und dem absehbaren Sachstand ist deshalb gemäß S 74 JGG von der Auferlegung von Kosten und gerichtlichen Auslagen abzusehen.

Jähnke Niemöller Detter

Athing Otten