Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 03.07.1996 – 5 StR 300/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 3. Juli 1996 in der Strafsache gegen
Romaın Te zus Oo. geboren am EP 1964 in si (Polen).
wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses
U. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 1996 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 19. Januar 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Entgegen der - zuletzt im Schriftsatz vom 1. Juli 1996 geäußerten - Ansicht des Beschwerdeführers sind die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des
$S 242 Abs. 1 StGB im angefochtenen Urteil hinreichend
belegt.
Der Bruch Mitgewahrsams durch den Angeklagten versteht sich angesichts der Tatbegehung in den Diensträumen der Bundespost von selbst. Einer nähreren Darstellung der Gewahrsamsverhältnisse bedurfte es hier nicht.
Von einer die Vollendung der Wegnahme möglicherweise ausschließenden "Diebesfalle" kann keine Rede sein. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte bei seinen Taten mittels einer Videokamera beobachtet worden. Es liegt auf der Hand, daß in einer solchen bloßen Überwachungsmaßnahme weder ein Einverständnis mit einer Gewahrsamsverschiebung noch eine Gewahrsamslockerung zu
sehen ist.
Auch die Tatsache, daß die Strafkammer keine präzisen Feststellungen zur jeweiligen Diebesbeute zu treffen vermochte, stellt den Bestand des Urteils nicht in Fra-
ge.
Der - auch vom Beschwerdeführer eingeräumte (UA S. 9) - Gesamtschuldumfang (ca. 3.000,-- DM) beruht ersichtlich auf einer zurückhaltenden Mindestschätzung, die keinen rechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. BGHSt 40, 374). Soweit sich eine einzelne Tat auf eine geringwertige Sache bezogen haben sollte, stände dies einer Strafverfolgung nicht entgegen; der Generalbundesanwalt hat für jeden einzelnen Fall des Diebstahls vorsorglich das besondere öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung bejaht ($S 248a StGB). Der Senat vermag - auch im Blick auf den jeweils ideell konkurrierenden
8 354 Abs. 2 StGB - auszuschließen, daß sich etwaige Unsicherheiten über den Umfang der jeweiligen Diebesbeute bei der Strafzumessung zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben könnten.
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