Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 03.07.1996 – 3 StR 242/96

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _ StR 242/96

vom 3. Juli 1996

in der Strafsache

gegen

Ronny Me aus DEE, geboren am G. NEED 1966 in Hognikium ,

wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juli 1996 gemäß 5 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. Februar 1996 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe§

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsnittel verzichtet hat (S 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Wie aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht, erklärten der Angeklagte und sein Verteidiger nach Verkündung des Urteils und nach erteilter Rechtsmittelbelehrung jeweils für sich in der besonderen Form des § 273 Abs. 3 StPO, daß sie auf Rechtsmittel verzichten. Diese Erklärung ist für den Angeklagten nicht widerruflich. Gründe, die zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, werden vom Angeklagten nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Im übrigen ist das Rechtsmittel auch deswegen unzulässig, weil es nicht in der Frist des § 345 StPO begründet

worden ist.

Kutzer Rissing-van Saan Blauth

Miebach Pfister