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BGH Urteil vom 20.06.1996 – 5 StR 54/96

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

5 _ StR 54/96

URTEIL§

vom 20. Juni 1996 in der Strafsache gegen

Alfred Heinrich TeEEEEB aus OD EEE , geboren am. WB 1915 in LO.

wegen Rechtsbeugung U. 4.

RE

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni '996, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Harms

Dr. Schäfer

Häger

Basdorf

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (EEE ‚

Staatsanwältin Dr. En

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin w@n

als Verteidigerin,

Justizangestellte iD

als urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom

17. August 1995 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte freigesprochen

wird. Die dem Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen not-

wendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten, dem Rechtsbeugung in Tateinheit mit neunfacher Freiheitsberaubung zur Last gelegt wird, wegen Verjährung eingestellt. Mit der auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Annahme des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Der Senat spricht den Angeklagten auf der Grundlage des angefochtenen Urteils aus tatsächlichen Gründen frei.

1. Der 1915 geborene Angeklagte wirkte im Jah-

re 1950 als beisitzender Richter am Obersten Gericht der DDR unter dem Vorsitz von Hilde BD in einem erstinstanzlichen Urteil wegen Verbrechen nach Art. 6 der DDR-Verfassung gegen neun Mitglieder der "Zeugen Jehovas" mit. Gegen zwei Verfolgte wurden lebenslängliche Zuchthausstrafen verhängt, gegen sieben solche zwischen acht und fünf-

zehn Jahren. Der Angeklagte hatte jeweils für niedrigere Zuchthausstrafen - zwischen fünf und fünfzehn Jahren - gestimmt.

Schon 1952 flüchtete der Angeklagte aus der DDR. Ermittlungsverfahren, die in der Bundesrepublik Deutschland vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages wegen des Anklagevorwurfs gegen ihn geführt worden waren, wurden von der Staatsanwaltschaft, zuletzt im Jahre 1966, eingestellt.

2. Da der Angeklagte auf den vom Tatrichter ausreichend festgestellten tatsächlichen Grundlagen freizusprechen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Der Senat nimmt den Fall nicht zum Anlaß, die in BGHSt 40, 113, 119 ausdrücklich offengelassene Frage (offen auch nach BGHSt 40, 48; vgl. insbesondere S. 59) näher zu überprüfen, ob der Grundsatz des Art. 315a EGStGB, daß nach dem (Tatort-) Recht der DDR im Zeitpunkt des Beitritts zur Bundesrepublik nicht verjährte Taten weiter zu verfolgen sind, in Fällen, in denen das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland entsprechend § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB bereits zuvor gegolten hatte,

generell oder jedenfalls unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Ausnahme erfahren muß. Der Generalbundesanwalt vertritt dies für den vorliegenden Fall. Er kann hier insoweit auf augenfällige individuelle Besonderheiten verweisen: Die Tat liegt mehr als 45 Jahre zurück. Der Angeklagte hatte vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages bereits über 35 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland gelebt. Hier hatte eine aus Rechtsgründen sonst nicht gehinderte Strafverfolgung zur Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft geführt. Bereits spätestens fünfzehn Jahre vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages war vollständige Verfolgungsverjährung nach dem Strafrecht der "Bundesrepublik Deutschland eingetreten.

3. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Rechtsbeugung kommt nicht in Betracht.

Die abweichende rechtliche Würdigung des Tatrichters, der bedingten Vorsatz des Angeklagten annimmt und diesen für ausreichend erachtet, geht schon daran vorbei, daß nach milderem Zwischenrecht - § 244 StGB-DDR - direkter Vorsatz erforderlich wäre (vgl. Senatsurteil vom 16. Novem-

ber 1995 - 5 StR 747/94 -, NJW 1996, 857, 862, zum Abdruck in BGHSt 41, 317 bestimmt). Da Verjährung allenfalls über Anwendung von DDR-Recht auszuschließen wäre, ist dieses mildere Zwischenrecht

hier maßgeblich.

Auf der Grundlage der vom Tatrichter, soweit hier erheblich, vollständig getroffenen Feststellungen vermag der Senat sicher auszuschließen, daß die Voraussetzungen direkt vorsätzlicher Rechtsbeugung

vorliegen.

a) So war die Anwendung der Strafnorm des Art. 6 der DDR-Verfassung freilich rechtsstaatswidrig. Dies rechtfertigt indes für sich, jedenfalls soweit es auf subjektive Umstände ankommt, nicht die Annahme der Rechtsbeugung (vgl. BGH aaO, NJW 1996, 857, 858). Nichts anderes kann für die Anwendung der Strafnorm auf die vom Obersten Gericht der DDR seinem Urteil zugrunde gelegten Feststellungen gelten. Dabei verkennt der Senat nicht, daß die Annahme von "Kriegs- und Boykotthetze", namentlich auch von Spionage, kritischer Überprüfung nach rechtsstaatlichen Kriterien ernstlich nicht standhalten könnte. Sie grenzt an Tatbestandsüberdehnung, ist jedoch mit Rücksicht auf die Tatzeit in der Periode des "Kalten Krieges" und zugleich in der Anfangsphase der in hohem Maße selbstunsicheren DDR einem dort wirkenden Richter noch nicht als direkt vorsätzliche Rechtsbeugung anzulasten (vgl. auch dazu BGH aa0, NIJW 1996, 857, 859 und 864). Auch die Erwägungen des Tatrichters, im Urteil des Obersten Gerichts der DDR seien religiöse Überzeugungen der darin Abgeurteilten außer acht gelassen worden, erweist sich unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des Obersten Gerichts der DDR zur mangelnden Relevanz religiöser Motive (vgl. UA S. 45 ff.) zum Beleg direkt vorsätzlicher Rechtsbeugung als nicht hinreichend

tragfähig.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-06-20/5-str-54-96#rd_10

zwar liegt es nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils nahe, daß zu diesem speziellen Punkt, insbesondere aber auch allgemein das Verfahren vor dem Obersten Gericht rechtsstaatswidrig geführt wurde. Für den Angeklagten läßt sich hieraus, zumal mit Rücksicht auf seine Stellung als beisitzender Richter, der Vorwurf direkt vorsätzlicher Rechtsbeugung nicht ausreichend belegen.

b) Nicht fern läge allerdings grundsätzlich eine Verurteilung des Angeklagten wegen Rechtsbeugung unter dem Gesichtspunkt der Verhängung gänzlich unangemessen überhöhter Strafen. Auch die niedrigeren zeitlichen Zuchthausstrafen, für die der Angeklagte gestimmt hat, stehen zu dem den Abgeurteilten angelasteten Verhalten in einem unerträglichen Mißverhältnis, welches für sich den Vorwurf der Rechtsbeugung jedenfalls objektiv rechtfertigte (vgl. dazu nur BGH GA 1958, 241; NJW 1960,

974 £.). Gleichwohl schließt der Senat aufgrund der Besonderheiten des Falles hier sicher aus, daß auch insoweit der erforderliche unbedingte Rechtsbeugungsvorsatz zum Nachteil des Angeklagten zu belegen ist. Da er sich mit seinem erwiesenen Abstimmungsverhalten im widerspruch zu Vorsitzender und Berichterstatter für niedrigere Strafen eingesetzt hat, liegt die Annahme, er könne sich dabei gleichwohl bewußt für immer noch als rechtsbeugerisch überhöht erkannte Strafen entschieden haben, letztlich so fern, daß ein entsprechender Nachweis

auszuschließen ist.

4. Die im Subjektiven begründete Unmöglichkeit einer Verurteilung des Angeklagten wegen Rechtsbeugung schließt zugleich die Verurteilung wegen tateinheitlicher Freiheitsberaubung aus (BGHSt 10, 294, 298; BGHR StGB $S 336 Rechtsbeugung 4, zum Abdruck in BGHSt 41, 247 vorgesehen). Der Angeklagte ist mithin - mit derselben Kostenfolge wie im angefochtenen Urteil (S 467 Abs. 1 StPO) - freizusprechen. Mit dieser Maßgabe verwirft der Senat die Revision der Staatsanwaltschaft.

Laufhütte Harms Schäfer Häger Basdorf