Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 04.06.1996 – 4 StR 245/96
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ye
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
4. Juni 1996 in der Strafsache
gegen
Andreas S EEE aus vB, ort geboren am GES 1964, zur Zeit in Haft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 19, Februar 1996 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3, Die weiter gehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des S 349
Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und ge-
gen den Strafausspruch richtet. Das angefochtene Urteil hat jedoch insoweit keinen Bestand, als die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht geprüft worden ist. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. Mai 1996 ausgeführt:
"Die Revision hat ... insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß S 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Erörterung dieser Frage drängte sich hier auf: Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen ... geäußert, täglich zwei bis vier Flaschen Schnaps zu trinken (UA S. 29). Auch ist das Tatgeschehen vom 15. August 1995 von unmäßigem Alkoholgenuß durch den Angeklagten geprägt. Dieser hat am
14. August 1995 zusammen mit dem späteren Opfer und dem Zeugen Oo) vier Flaschen Schnaps getrunken (UA
S. 5); im Verlauf des 15. August 1995 nahmen der Angeklagte und der Zeuge VB mindestens zwei weitere Flaschen Schnaps zu sich. Angesichts dieser Umstände hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß
S 64 StGB geboten ist. Ein Ermessensspielraum ist dem Tatrichter insoweit nicht eingeräumt (BGH, Beschluß vom 22.08.1995 - 4 StR 465/95 [= StV 1995, 635)). Dieser Rechtsfehler führt nur dazu, daß über den Maßregelausspruch unter Beachtung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 (NStZ 1994, 578) neu verhandelt und geprüft werden muß, ob die Unterbringung des Angeklagten zu erfolgen hat. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, da auszuschließen ist, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Einer etwaigen Nachholung der Unterbringung steht nicht entgegen, daß ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5)."
Dem schließt sich der Senat an.
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