Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 04.06.1996 – 4 StR 233/96
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
4. Juni 1996
in der Strafsache
gegen
Abdi Ö EEE. seboren an GE 1956 in Ka -
ABB (Türkei), zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 1996 gemäß 5 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 4. Januar 1996 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags unter Einbeziehung einer Strafe aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen hat die Verteidigerin des Angeklagten "Berufung" eingelegt.
Das als Revision zu behandelnde Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Angeklagte und seine damalige Verteidigerin ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls (Bl. 262 R. d.A.) nach Verkündung des angefochtenen Urteils auf Rechtsmittel verzichtet haben. Sie haben übereinstimmend erklärt: "wir verzichten auf die Einlegung eines Rechtsmittels".
Diese Erklärung ist vorgelesen und genehmigt worden.
Der Wirksamkeit des Verzichts steht nicht entgegen, daß eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war; auf diese kann - ebenso wie auf das Rechtsmittel selbst - verzichtet werden (BGH NStZ 1984, 181; BGH, Beschluß vom 8. Juni 1995 - 4 StR 278/95).
Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die die Wirksamkeit des, Rechtsmittelverzichts in Frage stellen könnten. Der Angeklagte behauptet zwar nunmehr pauschal, der Dolmetscher habe ständig falsch übersetzt; er trägt aber nicht vor, daß gerade der Rechtsmittelverzicht und seine Genehmigung unzutreffend übertragen worden seien. Au-Berdem hat der Angeklagte - der sich seit 1979 in Deutschland aufhält - niemals die Übertragungstätigkeit der zugezogenen Dolmetscherin beanstandet.
Soweit der Angeklagte weiter vorbringt, er habe gedacht, "rechtskräftig" bedeutet, daß er "einen anderen Anwalt suchen" soll, ist dies rechtlich ohne Bedeutung; denn
der wirksam erklärte Verzicht kann nicht wegen Irrtums angefochten werden (BGH NStZ 1983, 280, 281; 1984, 181; BGHR StPo § 302 Abs. 1 Nr. 1 Rechtsmittelverzicht 1).
Meyer-Goßner Maatz Tolksdorf
Kuckein Solin-Stojanovic