Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 29.05.1996 – 3 StR 73/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _ StR 73/96
vom
29. Mai 1996
in der Strafsache
gegen
Peter F dB. seboren an @. & :95 in 1 @.
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 1996 beschlossen:
Die Anträge des Angeklagten auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand", "nachträgliche Anhörung" oder "Entscheidung durch Urteil gemäß
Ss 349 Abs. 5 StPO" werden zurückgewiesen.
Gründe§
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 13. Oktober 1995 im Beschlußverfahren nach S 349 Abs. 2 und 3 StPO verworfen.
Für die in erster Linie beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum. Der Senat hat das angefochtene Urteil aufgrund der Revisionsrechtfertigung in der Sache überprüft und keine Formalentscheidung getroffen, gegen die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen könnte. Der Verwerfungsamtrag des Generalbundesanwalts war dem Verteidiger des Angeklagten zuvor ordnungsgemäß mitgeteilt worden; einer Mitteilung an den Angeklagten selbst bedurfte es nicht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 349 Rdn. 15 m.weit.Nachw.).
chen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht in der nach S 349 Abs. 3 StPO vorgesehenen Form gehört worden ist.
Im übrigen hätte auch eine inhaltliche Prüfung des weiteren Vorbringens des Angeklagten in den Schreiben vom 13, und 18. April 1996 Seiner Revision nicht zum Erfolg verhelfen können.
Zschockelt Rissing-van Saan Blauth Winkler Pfister