Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 22.05.1996 – 3 StR 149/96

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

22. Mai 1996 in der Strafsache

gegen

Kamil CR aus L@MWB. geboren an @ EB 1951 in DEE (Türkei).

wegen versuchten Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - am 22. Mai 1996 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 29. November 1995 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der auf die Sachrüge gestützten Revision des Angeklagten hat keinen

ihn beschwerenden Rechtsfehler zum Schuld- und Strafausspruch ergeben. Dagegen hält der Maßregelausspruch einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die sachverständig beratene Strafkammer hat einerseits ausgeführt, daß der Angeklagte körperlich, geistig und seelisch gesund sei (UA S. 23). An anderer Stelle hat sie zwar eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung in Form einer Affekttat mit Sicherheit ausgeschlossen, jedoch wegen einer schweren schizotypischen und paranoiden Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit einer abnormen seelischen Entwicklung mit Krankheitswert eine erhebliche Minderung seiner Steuerungsfähigkeit angenommen (UA S. 26). Diese Begründung begegnet in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken.

Die Annahme einer Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert ist bereits mit der getroffenen Feststellung, der Angeklagte sei "geistig und seelisch gesund", nicht zu vereinbaren. Es wird auch nicht ersichtlich, worin die abnorme seelische Entwicklung bestehen soll, die im Zusammenwirken, also als zusätzliches Element, mit der genannten Persönlichkeitsstörung Krankheitswert erreichen soll (UA S. 26), zumal andererseits die abnorme seelische Entwicklung gerade mit der schweren Persönlichkeitsstörung begründet wird (UA S. 25). Als Beleg für eine paranoide Persönlichkeitsstörung werden neben einer deutlichen Neigung zur Selbstüberschätzung "einzelne sadistische Anteile" angeführt, weil der Angeklagte bei dem Vorfall am 4. August 1994 eine "Grenzüberschreitung" seiner Ehefrau hart bestraft habe, obgleich er "wider besseres Wissen Zweifel an der Treue seiner Ehefrau hegte" (UA S. 24). Diese Begründung ist bereits in sich wi-

dersprüchlich und im übrigen nicht mit den getroffenen Feststellungen zu vereinbaren, wonach er damals von intimen Beziehungen seiner Frau zu dem Tatopfer ausgegangen war (UA

Ss. 8). Das für eine schizotypische Persönlichkeitsstörung herangezogene Merkmal des "exzentrischen Verhaltens im Erscheinungsbild" (UA S. 24) ist nicht mit tatsächlichen Feststellungen belegt. Die ebenfalls als für eine paranoide Persönlichkeit sprechend angeführte "beharrlich streitbare Haltung", insbesondere hinsichtlich seiner Ehefrau, wird vom Landgericht selbst als Folge einer "mangelnden Kulturanpassung in Deutschland" gewertet (UA S. 24) und ist deshalb nicht ohne weiteres geeignet, den Schluß auf eine schwere Persönlichkeitsstörung i1.S.d. SS 20, 21 StGB zu tragen.

will der Tatrichter prüfen, ob eine Persönlichkeitsstörung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben der Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen, so muß er in einer Gesamtbetrachtung neben der Persönlichkeit des Angeklagten und deren Entwicklung auch die Vorgeschichte, den unmittelbaren Anlaß und die Ausführung der Tat sowie das Verhalten des Angeklagten nach der Tat einbeziehen (BGHSt 37, 397, 401 f.; BGHR StGB

$S 21 seelische Abartigkeit 24 - je m.w.Nachw.) und konkret darlegen, welche Umstände nach seiner Auffassung für die Annahme einer schweren Persönlichkeitsstörung sprechen. Dem wird die Begründung der Strafkammer nicht gerecht. Sie läßt insbesondere in bezug auf die abgeurteilte Tat eine Auseinandersetzung damit vermissen, daß der Tatanlaß neun Monate zurücklag, es zwischenzeitlich zu mehreren komplikationslosen Zusammentreffen des Angeklagten mit dem vermeintlichen

Nebenbuhler gekommen war, daß der Angeklagte in vorausschauender Weise seine Kinder wegschickte und dem Opfer gezielt auflauerte, daß er in unmittelbarem Anschluß an das freundliche Erwidern des Grußes eines Passamten zu dem ersten Stich ansetzte und auch nach der Tat einen "ruhigen und normalen Eindruck" machte (UA S. 25). Die genannten Umstände . hätten zudem bei der weiter zu prüfenden Frage erkennbar bedacht werden müssen, ob die Persönlichkeitsstörung tatsächlich zu einer erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit bei der Tat geführt hat.

Diese Mängel erfordern eine neue tatrichterliche Prüfung der Voraussetzungen der verminderten Schuldfähigkeit und der Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 63 StGB.

Rissing-van Saan Blauth Winkler Pfister Gerhardt