Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 21.05.1996 – 5 StR 195/96

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 21. Mai 1996 in der Strafsache

gegen

1. Zakir Ki ED Acaus Sem, geboren am @. me 1963 in mem (TER) ,

2. Mahmut K m aus Beim, geboren am @. EEE» 1955 in Bean (TEE),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 1996 beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Januar 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung entfällt,

b) im Strafausspruch wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit falscher Verdächtigung sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgeho-

ben.

2. Die weitergehenden Revisionen werden nach 8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-

fen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit falscher Verdächtigung zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und den Angeklagten Kim im Übrigen freigesprochen. Die Revisionen der Angeklagten haben nur teilweise Erfolg.

Die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung hat keinen Bestand.

Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

Auf der Grundlage der Feststellungen (UA S. 15/16) begegnet die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung keinen Bedenken. Allerdings legt das Urteil nicht dar, weshalb der Angeklagte seinem bloßen Bestreiten der Rauschgiftgeschäfte die notwendige Folge eines Ermittlungsverfahrens gegen den das Gegenteil bekundenden Zeugen AR beimapß

(UA S.25), nicht aber höchstens von folgenlosem "Aussage gegen Aussage" ausging; von selbst versteht sich insoweit nichts.

Der Senat hält weitere Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Tatbestandes der falschen Verdächtigung nicht für möglich und hat den Schuldspruch deshalb geändert. Die Angeklagten sind lediglich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge sowie der falschen uneidlichen Aussage schuldig. Die Änderung des Schuldspruchs führt bei beiden Angeklagten zur Aufhebung der wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit falscher Verdächtigung verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe. Die wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verhängten Einzelstrafen können bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß der aufgezeigte Rechtsfehler sich auf die Bemessung dieser

Strafen ausgewirkt hat.

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