Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Urteil vom 21.05.1996 – 1 StR 231/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
lvouı > Im vom
21. Mai 1996 in der Strafsache
gegen
paul S gm zu: He, senoren an @&D :955 in tp/xreis ED.
wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1996, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Wahl, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Gerhardt als beisitzende Richter,
Staatsanwalt in
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
”
Justizobersekretär En
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. Januar 1996 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Entziehung der Fahrerlaubnis hat das Landgericht abgelehnt.
Der Angeklagte hatte in der Zeit von Februar 1994 bis Ende Mai 1994 insgesamt 240 g Kokain mit einem wirkstoffgehalt von mindestens 40 % Kokainhydrochlorid erworben. Etwa 100 g hat er für sich verbraucht und die übrige Menge an verschiedene Abnehmer weiterveräußert. In drei Fällen hat er das Kokain auf einem Bauernhof in Stockmann bei Burgkirchen erworben und für die Fahrten dorthin offensichtlich einen Pkw benutzt.
Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 und 2 StGB angenommen und nicht erörtert, ob hier die Strafaussetzung gem. S 56 Abs. 3 StGB zu versagen war. Außerdem wendet sich die Revision gegen die Nichtentziehung der Fahrerlaubnis.
Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Die Beschwerdeführerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme einer günstigen Sozialprognose für den Angeklagten. Der Tatrichter hat sich in rechtlich bedenkenfreier Weise davon überzeugt, daß die Begehung weiterer Straftaten durch den Angeklagten nicht wahrscheinlich ist. Er hat im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung im wesentlichen auf die geordneten Lebensverhältnisse des Angeklagten, auf die Bindung zu seiner Verlobten und darauf abgestellt, daß er sich nach einem schweren Unfall im Juli 1994 mit den Folgen seiner Taten ernsthaft auseinandergesetzt hat. Als entscheidendes Kriterium für eine günstige Sozialprognose hat das Landgericht den Umstand gewertet, daß der Angeklagte anläßlich der im Rahmen des Strafverfahrens durchgeführten ärztlichen Untersuchung erfahren hat, daß bei ihm - möglicherweise durch den Kokainmißbrauch - hirnorganische Störungen vorliegen, die bereits zu Ausfallerscheinungen geführt haben. Dies hat ihn nach den Feststellungen des Landgerichts erkennbar beeindruckt und im Hinblick auf seine weitere Lebensführung besonnen gemacht.
Die Wertung des Tatgerichts, daß besondere Umstände bei Tat und Täter im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, die hier die Strafaussetzung rechtfertigen, ist nicht zu beanstanden. Den Urteilsgründen ist insoweit zu entnehmen, daß die Strafkammer die nach S 56 Abs. 2 StGB gebotene Gesanmtschau von Tat und Täterpersönlichkeit ausreichend vorgenommen und dabei den zutreffenden Maßstab angelegt hat, wonach es für die Entscheidung darauf ankommt, ob besondere Umstände trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, wie er sich in der Strafe widerspiegelt, eine Strafaussetzung als nicht unangebracht und allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGH NStZ 1986, 27; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1 und 6; Umstände, besondere 8). Dabei hat das Landgericht die einschlägige Vorverurteilung und das Bewährungsversagen des Angeklagten nicht übersehen, hat die Vorstrafe aber als nicht so schwerwiegend bewertet und im übrigen darauf abgestellt, daß der Angeklagte voll geständig war, seine Mittäter benannt und sich von seinen Taten distanziert hat. Die Wertung liegt innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn eine andere Wertung ebenfalls rechtlich möglich gewesen wäre.
Entgegen der Auffassung der Revision war die Erörterung der Voraussetzungen des S 56 Abs. 3 StGB hier nicht geboten. Eine ausdrückliche Erörterung der Frage des § 56 Abs. 3 StGB in den Urteilsgründen ist erst dann unerläßlich, wenn Grundlage der Verurteilung ein Sachverhalt ist, der die Notwendigkeit der Strafvollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen
läßt (vgl. BGH NStZ 1989, 527 m.w.Nachw.). Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.
2. Das Urteil des Landgerichts hält auch insoweit rechtlicher Überprüfung stand, als die Strafkammer dem Angeklagten die Fahrerlaubnis nicht gem. § 69 StGB entzogen und keine Sperrfrist nach § 69a StGB verhängt hat.
In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis nur möglich ist, wenn der Betreffende diese zum Zeitpunkt der Entscheidung noch innehat. Ausweislich der Urteilsfeststellungen hatte bereits die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen. Die in diesen Fällen noch mögliche Verhängung einer isolierten Sperrfrist gem. § 69a StGB setzt mangelnde charakterliche Eignung voraus.
Wenngleich sich der Tatrichter hiermit auch nicht deutlich auseinandergesetzt und seine Entscheidung auf einen eher sachfremden Gesichtspunkt gestützt hat, so geht doch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hervor, daß auch insoweit die positive Entwicklung des Angeklagten von ausschlaggebender Bedeutung war. Auf der Grundlage der im Urteil getroffenen Feststellungen zu der charakterlichen
Wandlung des Angeklagten kann der Senat jedenfalls ausschließen, daß zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch ein Eignungsmangel vorlag.
Ulsamer Granderath Brüning
Wahl Gerhardt