Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 09.05.1996 – 1 StR 39/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 1 SstR_39/96 9, Mai 1996
in der Strafsache
gegen
1. Josi B aus Z am 1955 in vw Ss
Herbert Josef u aus NEED. seporen am WE 1333 in
(Jugoslawien), geboren (Jugoslawien),
wegen unerlaubter Einfuhr von vollautomatischen Selbstladewaffen u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Mai 1996 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 24. Juli 1995 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu der Revision des Angeklagten rg» bemerkt der Senat:
Die noch zulässig erhobene Verfahrensrüge nach
S 265 Abs. 2 StPO führt nicht zum Erfolg, weil der Senat ausschließen kann, daß sich der geständige Angeklagte bei einem entsprechenden Hinweis anders und erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können (vgl. Hürxthal in KK 3. Aufl. S 265
Rdn. 33).
Maul
Jeder Beschwerdeführer hat die Rechtsmittels zu tragen.
Ulsamer
Schomburg
Kosten seines
Gerhardt
Wahl